Informationsfreiheit vs. Schutz der Persönlichkeit

Als Teilgebiet des Medienrechts befasst sich das Presse- und Fotorecht mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse. Dabei ist unter Presse die gezielte Verbreitung von Meinungen in der Öffentlichkeit gemeint. Ausgehend vom Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, welches die Pressefreiheit im Grundgesetz regelt, befasst sich das Presserecht mit den Bereichen Meinungs- und Informationsfreiheit, der Rundfunkfreiheit sowie der Wissenschafts- und Kunstfreiheit.  

Im Artikel 5 des Grundgesetzes heißt es:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Dennoch gibt es Rechtliches zu beachten. Es gilt zwischen den Interessen abzuwägen, z.B. inwieweit das öffentliche Interesse überwiegt und ab wann Rechte von Einzelnen verletzt werden. Schlagwörter sind u.a. das Recht am eigenen Bild oder Persönlichkeitsrechte. Als Medienrechtler stehe ich Ihnen bei folgenden rechtlichen Fragen gerne zur Seite: