12. Februar 2007

Angemessenheit von Musik-Downloadtarifen: Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. Dezember 2006

Zunächst mag es ein wenig merkwürdig anmuten, einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle unter der Rubrik „Urteile“ zu finden. Dies hat aber seinen Grund darin, dass Streitigkeiten mit einer Verwertungsgesellschaft über die Nutzung von Werken gem. § 14 UrhWG (=Urheberwahrnehmungsgesetz) in einem besonderen Schiedsverfahren entschieden werden. Dies hat der Gesetzgeber so angeordnet, da es zur Entscheidung solcher Fälle einer besonderen Sachkunde bedarf, über welche die Schiedsstellen verfügen. 

Gem. § 18 UrhWG ist hier die Schiedsstelle das Deutsche Patentamt. Diese ist einem Gericht ähnlich besetzt und wird auf Antrag tätig. Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren werden keine Urteile erlassen, sondern sog. Einigungsvorschläge. Diese gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt wird. Ein angenommener Einigungsvorschlag ist dann ein Vollstreckungstitel, er hat also die selbe Wirkung wie ein Gerichtsurteil.

Schiedsstellenverfahren sind oft langwierig und daher recht kostspielig. Meistens werden sie zwischen den Verwertungsgesellschaften und den entsprechenden Verbänden ausgetragen, wenn ein neuer Vergütungstarif erlassen wird. In diesem Fall war jedoch ein Online-Shop für Musikdownloads beteiligt. Er hatte Einwendungen gegen die Höhe des Tarifs VR-OD 2.  Dieser Tarif regelt die kommerzielle Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Download, oder mit den Worten der GEMA „als Music-on-Demand mit Download beim Endnutzer zum privaten Gebrauch“. Ab 01.01.2007 beträgt er 15% der Vergütungsgrundlage bei einem Mindestsatz von EUR 0,175. Dieser Tarif war Gegenstand lang andauernder Verhandlungen zwischen den Verbänden und der GEMA. Der Online-Shop war auch dagegen, dass die GEMA von ihm die o.g. Lizenzvergütung einforderte. Hintergrund ist, dass die Labels, welche Songs z.B. an den Finetunes-Shop zum Download lizenzieren, nicht direkt die GEMA-Abgaben bezahlen. Vielmehr erledigt das Finetunes selbst, das die GEMA-Abgaben dann aber wiederum gegenüber den Labels abrechnet. Folglich sind die Abgaben für die Online-Shops nichts anderes als ein durchlaufender Posten.

Die Schiedsstelle erteilte jedoch beiden Verlangen eine Absage. Interessant ist dabei die Rechtfertigung der Höhe des Online Tarifes. Zunächst orientiert man sich an dem Lizenzsatz für die Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern, welcher 10% bezogen auf den empfohlenen Endverkaufspreis beträgt. Im Online Bereich nimmt man jedoch nicht  den empfohlenen Endverkaufspreis als Grundlage, sondern den tatsächlichen Endverkaufspreis. Denn die Schwierigkeiten beim herkömmlichen Verkauf (komplizierte Abrechnungsverfahren und Mengenrabatte) existierten im Onlinegeschäft nicht, so die Begründung der Schiedsstelle. Darüber hinaus müsse man einen Zuschlag für eine weitergehende Nutzungshandlung erheben. Indem die Songs auf Servern zum Download ständig bereit gehalten werden, nutzten die Shops die Werke in einem stärkeren Maße als bei der physischen Verwertung. Zwar ist auch dort eine Bestellung der Tonträger über die Versandhäuser zu jeder Zeit und von jedem Ort möglich. Allerdings könne man dort nicht sofort über die Ware verfügen, was bei den Onlineshops jedoch der Fall sei. Dieses ständige Zurverfügungstellen sei daher eine zusätzliche Nutzungshandlung, die höher zu vergüten sei. Folglich sei ein Zuschlag in Höhe von 50% angemessen, so dass der Lizenzsatz 15% betrage.

Zu der Tatsache, dass die Lizenzshops und nicht die Labels Schuldner der GEMA Vergütung sind, meinte das Schiedsgericht, dass die Werke ja auch von den Onlineshops in die Datenbanken eingestellt und zum Download bereit gehalten werden. Diese Nutzungshandlung löse dann die Vergütungspflicht aus. Unerheblich sei, dass die Labels die Songs an die Onlineshops zum Verkauf lizenzierten, da der Schwerpunkt des Vorgangs im Kontakt mit den Endkunden liege. Inhaber der Nutzungsrechte seien deshalb auch die Onlineshops und nicht die Labels. Dies gelte deshalb auch dann, wenn die Labels die Songs auf die Server der Onlineshops überspielten. In der Praxis hätte es nämlich fast unlösbare Probleme zur Folge, wenn innerhalb eines einheitlichen Verwertungsvorgangs mehrere Nutzer als Lizenzschuldner in Anspruch genommen werden würden.

Kommentar:
Gerade die Argumentation im letzten Absatz ist meiner Meinung nach nicht ganz unbedenklich. Denn wenn man auf den Schwerpunkt der Verwertungshandlung abstellt, so könnte eine Übertragung auf den physischen Tonträgerhandel bedeuten, dass der Vertrieb bzw. der  Einzelhandel in Zukunft auch GEMA-Abgaben zahlen müssten! Jedes Label weiß, dass der Vertrieb das A und O ist. Ein günstiges Presswerk ist schnell gefunden, aber ein guter und starker Vertrieb, der die CD´s in die Einzelhandelsketten bringt, ist gerade für kleine Labels das Hauptproblem. Vertrieb und Einzelhandel entscheiden oft über den Verkaufserfolg einer CD, sie sind daher maßgeblich an der Verbreitung an die Öffentlichkeit beteiligt. Also könnte man behaupten, dass der Schwerpunkt der Verwertungshandlung „Vervielfältigung und Verbreitung“ bei Vertrieb und Einzelhandel liegt. Warum dann die Tonträgerfirmen die GEMA-Abgabe tragen lassen? Mit Sicherheit wäre aber jegliche Änderung der Praxis ein Nullsummenspiel, da man den Labels die GEMA-Abgabe wieder zurück belasten würde (wahrscheinlich noch mit einem zusätzlichen Posten „Bearbeitungskosten“). Sehr spitzfindig ist die Ansicht der Schiedsstelle, das ständige Zurverfügungstellen sei eine zusätzliche Nutzungshandlung und daher entsprechend höher zu vergüten.

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