2. Februar 2007

Ausnahmen vom Abschlusszwang der GEMA – OLG München vom 16. November 2006

In diesem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil ging es um eine Ausnahme vom so genannten „Abschlusszwang“ der GEMA. Hintergrund ist, dass die GEMA gem. § 11 UrhWG (Urheberwahrnehmungsgesetz) verpflichtet ist, jedem die von ihr wahrgenommenen Rechte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung einzuräumen. Die GEMA nimmt die Rechte der Urheber wahr, die ihr durch den Berechtigungsvertrag eingeräumt wurden. So überträgt jeder Texter und Komponist der GEMA die Verwertungsrechte an seinen Werken. Das bedeutet in der Praxis, dass jeder Musiker die bei der GEMA registrierten Songs gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung aufnehmen und verkaufen darf. Voraussetzung ist nur, dass er die Songs bei der GEMA zeitlich vor  der Verwertung lizenziert. Dasselbe gilt natürlich für die Plattenfirmen, soweit sie diese Rechte wahrnehmen. 

Von den Rechten der Urheber sind die Rechte der ausübenden Künstler, also der Interpreten zu unterscheiden. So hat auch der Interpret nach dem Urhebergesetz Rechte (§§ 73 – 80 UrhG),  u.a. das Recht der kommerziellen Verwertung der Aufnahmen (§§ 77, 78 UrhG). Der Professor für Urheberrecht Heimo Schack hat die Unterscheidung zwischen den Rechten als Urheber und als ausübender Künstler mit folgendem Satz auf den Punkt gebracht: „Der Urheber schafft ein eigenes, der ausübende Künstler interpretiert ein fremdes Werk“. Die Rechte des ausübenden Künstlers werden jedoch nicht von der GEMA wahrgenommen, sondern in der Regel von einer Plattenfirma. Auf sie überträgt der Künstler seine Rechte durch einen entsprechenden Vertrag (Künstler- oder Bandübernahmevertrag). In dem vorliegenden Verfahren klagte nun eine Plattenfirma gegen die GEMA auf Erteilung der Lizenz zur Verwertung bestimmter Werke. Ihr wurde diese nämlich von der GEMA verweigert. Was war passiert?

Die Plattenfirma wollte in Deutschland eine CD eines Künstlers veröffentlichen, welche sie bereits im Jahre 1993 in den USA veröffentlichte. Damals wurde mit dem Künstler eine Künstlervertrag abgeschlossen, in welchem er der Firma seine Rechte als ausübender Künstler übertrug. Seine Rechte als Urheber hatte er durch den Berechtigungsvertrag bereits schon auf die GEMA übertragen. Er war zu diesem Zeitpunkt gerade mal 21 Jahre alt und man ahnt schon was kommen muss. Genau, der Künstler unterschrieb bei der Plattenfirma einen Vertrag mit sehr schlechten Konditionen. Das fiel ihm auch irgendwann auf und so klagte er auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte dies in zweiter Instanz fest, da der Vertrag zwischen dem Künstler und der Plattenfirma sittenwidrig sei.

Daraufhin wehrte sich der Künstler gegen die Veröffentlichung der CD in Deutschland mit der Begründung, dass die Plattenfirma seine Rechte als ausübender Künstler aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages nicht besaß. Die Besonderheit des Falles liegt nun darin, dass die GEMA der Plattenfirma die Lizenzierung mit dem gleichen Argument verwehrte. Nach dem Berechtigungsvertrag kann sie das streng genommen jedoch nicht, da sie ja nicht die Rechte der ausübenden Künstler wahrnimmt, sondern nur der Urheber. Zudem unterliegt sie ja dem Abschlusszwang.

Das OLG München wertete das Verhalten der GEMA trotzdem als rechtmäßig. Es berief sich dabei auf eine in der Literatur vertretene Ansicht, wonach der Abschlusszwang im Einzelfall mit Rücksicht auf die entgegenstehende Interessen des berechtigten Urhebers aufgehoben ist. Das Gericht begründete dies mit der Nichtigkeit des Künstlervertrages und den somit der Plattenfirma fehlenden Rechten des ausübenden Künstlers.

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