6. November 2009

Erfolgsbeteiligung von Literaturübersetzer ab einer bestimmten Auflagenhöhe – BGH Urteil vom 07. Oktober 2009 (Az: I ZR 38/07)

Eine Übersetzerin hatte für einen Verlag zwei Romane aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt. Für die Einräumung der inhaltlich umfangreich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte erhielt Sie ein Honorar in Höhe von 15 Euro pro Seite. Die Übersetzerin hielt dieses Honorar jedoch für nicht angemessen und verlangte nachträglich eine zusätzliche Vergütung.

Der BGH betrachtete das vereinbarte Honorar zwar als branchenüblich. Ab einer bestimmten Auflagenhöhe habe die Übersetzerin aber zusätzlich Anspruch auf eine prozentuale Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher. Diese beginne bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes und betrage normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 Prozent und bei Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises. Außerdem stellte der BGH fest, dass ein Übersetzer grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen kann, den der Verlag dadurch erziele, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräume.

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