28. April 2008

Haftung von Usenet-Providern für Urheberrechtsverletzungen OLG Düsseldorf vom 15. Januar 2008 (Az.: I-20 U 95/07)

In diesem Verfahren versuchte eine Plattenfirma gegen einen Usenet-Provider eine einstweilige Verfügung zu erwirken, da sich auf seinem Newsserver Binärdateien mit der Musikaufnahme «Mitternacht» der Künstlerin LaFee befanden. Die Plattenfirma unterlag jedoch. Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass Rechtsverletzungen im Usenet dem Provider nicht immer zuzurechnen sind. So sei ein Usenet-Provider in seiner Funktion als bloßer Cache-Provider nicht verpflichtet, das Usenet ständig auf Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Es fehle somit an einer Verletzung von Prüfpflichten, welche für eine Haftung erforderlich sei. Eine umfassende Überwachung sei dem Usenet-Provider nämlich nicht zumutbar, da das Datenvolumen hier ein enormes Ausmaß habe. Auch könne der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und die Verbreitung von Inhalten im Usenet ausüben. Eine Unterscheidung zwischen Dateien mit legalem und illegalem Inhalt sei daher praktisch und wirtschaftlich nicht möglich. Dem Plattenlabel sei es daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zwar liege hier eine Verletzung der Verwertungsrechte der Plattenfirma vor, da über den Usenetzugang illegale Downloads des Titels «Mitternacht» angeboten würden. Aber es fehle, wie gesagt, an der Verletzung von Prüfpflichten. Erschwerend kam nach Ansicht des Gerichts schließlich noch hinzu, dass das Plattenlabel den streitgegenständlichen Musiktitel von den Servern des Usenet-Providers selbst hätte entfernen können, was es aber nicht tat.

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