6. März 2019

Jan Böhmermann verliert gegen Computer Bild

Die Zeitschrift Computer Bild hatte in einem Beitrag ein Foto von Jan Böhmermann ohne dessen Einverständnis verwendet. Die Überschrift lautete: „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“. In dem Artikel wurde über den Wechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert. Dabei wies die Computer Bild auf ein „Aktionsangebot“ mit dem  Kooperationspartner Freenet hin. Das Foto zeigte den Moderator in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“. 

Das Urteil des OLG Köln 

Das OLG Köln hat mit Urteil vom vom 21. Februar 2019 (Az.: 15 U 46/18) entschieden, dass die Verwendung des Fotos die Rechte von Jan Böhmermann nicht verletze. 

Unschädlich sei die Tatsache, dass es sich auch um eine Werbeaktion handelte, in deren Rahmen ein Rabatt auf einen Receiver angeboten wurde. Denn in dem Artikel wurde auch das Informationsbedürfnis der Leser befriedigt, so das Gericht. Die Umstellung des Technikstandards DVB-T auf DVB-T2 sei damals eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen. Der Leser finde im dem Beitrag Ratschläge und werde über die Vorteile von DVB-T2 informiert („ENDLICH SCHARF“). Diese Vorteile stünden im Zusammenhang mit dem seit dem Erdogan-Gedicht als „scharf“ geltenden Moderator. Beides Mal sei das Qualitätskriterium „scharf“.  

Die Pressemitteilung 

Das Oberlandesgericht schreibt in seiner Pressemitteilung vom 27.02.2019 dazu weiter: 

„Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.“

Für den Leser sei erkennbar gewesen, dass Jan Böhmermann das Produkt selbst nicht bewerbe, so das Gericht. Auch werde zum Ausdruck gebracht, dass mit der neuen Technik die Sendung des Moderators weiter empfangen werden kann. 

Kritik

Es muss erst einmal das ausführliche Urteil abgewartet werden, bevor man an der Entscheidung Kritik übt. Was jedoch auf den ersten Blick auffällt, ist die Argumentation mit dem Informationsinteresse bei einer Werbung. Wann ist das nicht vorhanden? So gesehen wird das Informationsbedürfnis durch jede Werbung bedient. Fragt sich nur, wann es so stark ist, dass die Verwendung des Fotos einer prominenten Person erlaubt ist. Auch geht die Begründung teilweise in die Richtung der Urteile zur berühmt-berüchtigten Werbung eines bekannten Autovermieters mit Politikern. 

Die Verwendung der Fotos z.B. von Oskar Lafontaine wurde damals mit dem Argument der Satire erlaubt. Man könnte also die Gleichstellung des „scharfen“ Satirikers Böhmermann mit dem Vorzug der neuen, „scharfen“ Technik von DVB-T2 als Satire betrachten. Eine doppelte Satire also. 

Schleichwerbung von Computer Bild?

Aber wie verhält es sich hier mit journalistischen Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt? Denn wenn der Artikel einerseits informiert und andererseits Werbung betreibt, müsste er nach den presserechtlichen Vorschriften doch als Werbung gekennzeichnet werden? Oder nicht? Fragen über Fragen, die uns hoffentlich die ausführliche Urteilsbegründung beantworten wird. 

Das Gericht hat eine Revision nicht zugelassen. Jan Böhmermann kündigte eine Nichtzulassungsbeschwerde an. Man darf also gespannt sein, ob und ggf. wie es weiter geht. 

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2019 – Az. 15 U 46/18.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2019 abrufbar unter

http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/001_zt_archiv_2019/007_PM_27-02-2019—Endlich-scharf.pdf

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