Managementvertrag

1.) Gegenstand

Der reine Managementvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Künstler und Manager auf konzeptioneller Ebene, d.h. die karriere- und imagebildende Arbeit. Meistens enthalten die Verträge aber auch Bestimmungen über die Vermittlung des Künstlers in Auftritte und überschneiden sich daher mit Booking- und Agenturverträgen.

2.) Zusammenarbeit

Die Grundsätze der Zusammenarbeit lassen sich ganz gut auf zwei Dinge reduzieren: wir vertrauen uns und informieren uns gegenseitig. Wenn das Vertrauensverhältnis nicht stimmt, ist die Beziehung zwischen Künstler und Manager von vornherein zum Scheitern verurteilt. Deshalb sollte gerade die Auswahl des Managers insbesondere vom vielgerühmten „Bauchgefühl“ abhängig gemacht werden.

Üblich und für die Zusammenarbeit auch unbedingt notwendig ist die Bestimmung, dass der Künstler den Manager rechtzeitig über Urlaub, Ortsabwesenheiten, Verhinderungen etc. informieren wird. Mitunter gibt es Verträge, die eine 24-Stunden-Erreichbarkeit per Handy vorsehen (eher die Ausnahme). Man sollte dann aber überlegen, ob eine solche Zusammenarbeit gewollt ist. Wirklich notwendig wird eine derartige Erreichbarkeit im seltensten Fall sein.

3.) Aufgaben Management

Viele Verträge sind an dieser Stelle sehr vage und enthalten lediglich Formulierungen wie „Entwicklung, Konzeption, Koordination und Förderung sämtlicher Tätigkeiten der Band weltweit in allen Bereichen der Unterhaltungsindustrie“.

Etwas konkreter ist die folgende Formulierung:

  • Akquise / Koordination / Vorbereitung von Live-Auftritten, Tourneen, TV- und Radio-Auftritten
  • Akquise von Sponsoren- und Werbepartnern
  • Koordination von Auftritten im Sponsoren- und Werbebereich
  • Koordination und Vorbereitung von Presseterminen und Autogrammstunden
  • Anbahnung / Vorbereitung von Verträgen mit Tonträgerunternehmen und Musikverlagen
  • Allgemeine Terminkoordination

4.) Pflichten Künstler

Der Künstler verpflichtet sich im Managementvertrag üblicherweise, dass er

  1. während der Vertragsdauer kein anderes Management mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt
  2. die Vertretung durch das Management immer nach außen hin anzeigt
  3. sämtliche vom Management abgeschlossenen Verträge erfüllt
  4. keine vertraglichen Verpflichtungen ohne vorherige Zustimmung des Managements eingeht.

Gerade die letztgenannte Regelung ist für den Künstler recht einschneidend, wenn er sich daran 100%ig hält. Er muss nämlich für sämtliche Verträge, die Bezug zu seiner künstlerischen Laufbahn haben, das OK des Managements einholen. Ein Vertragsverhältnis liegt jedoch nicht nur bei schriftlichen Verträgen, sondern auch schon bei mündlichen Vereinbarungen vor. Wenn der Künstler also z.B. bei den Aufnahmen einer befreundeten Band als Gastmusiker mitwirken möchte, muss er den Manager streng genommen vorher um Erlaubnis fragen. Eine Alternative wäre, den Begriff „Zustimmung“ durch „Absprache“ zu ersetzen. Danach würde es ausreichen, wenn der Künstler den Manager lediglich informiert.

Die vorbehaltlose Erfüllung sämtlicher vom Management abgeschlossener Verträge (oben Ziffer c.) sollte kritisch hinterfragt werden. So kann es nicht sein, dass der Künstler zu einem Auftritt gezwungen wird, wenn er dazu z.B. aufgrund von Krankheit oder Erschöpfung nicht in der Lage ist. Hier steht ihm ohne Zweifel ein Leistungsverweigerungsrecht zu, welches in den Managementvertrag aufgenommen werden sollte. Solche Beispiele sind zwar eher die Ausnahme, aber leider auch schon vorgekommen.

In manchen Verträgen wird der Künstler verpflichtet, Weisungen des Managements in künstlerischen Angelegenheiten zu befolgen. Das ist eine erhebliche Einschränkung, die so erst einmal nicht akzeptabel ist. Sollte sich der Künstler dennoch darauf einlassen, müssen ihm die Folgen klar sein. Er verliert im Prinzip sein künstlerisches Selbstbestimmungsrecht und kann nach Belieben geformt werden (das kommt häufig bei sog. „Casting-Bands“ in den einschlägigen TV-Serien vor).

5.) Vollmacht

Die Vollmacht des Managers sollte sich in jedem Fall auf die im Vertrag genannten Aufgaben ausdrücklich beschränken. Im Einzelfall sind die Formulierungen bei der Vollmacht eher vage und müssen daher konkretisiert werden. Steht im Managementvertrag etwa „Künstler erteilt dem Management Verhandlungs- und Abschlussvollmacht für alle Rechtsgeschäfte“, so ist dies viel zu weitgehend.

Der Manager benötigt zum Arbeiten zumindest eine Verhandlungsvollmacht des Künstlers. Das bedeutet, dass er Verträge im Namen des Künstlers erst einmal verhandeln kann. Die meisten Verträge beinhalten daneben noch eine Abschlussvollmacht. Damit kann der Manager die Verträge im Namen des Künstlers dann auch verbindlich schließen. Es lässt sich darüber streiten, ob die Abschlussvollmacht gerade bei Managementverträgen notwendig ist. Hat der Manager nämlich keine Abschlussvollmacht, müsste der Künstler sämtliche Verträge selbst unterschreiben, der Manager könnte noch nicht einmal einen Flug für den Künstler buchen. Eine Alternative wäre hier, die Abschlussvollmacht zumindest auf einen bestimmten Auftragswert zu beschränken, z.B. bis zu einer Vertragssumme von 2.000.- €. Alle Rechtsgeschäfte mit höherem Auftragswert benötigen dann die Zustimmung des Künstlers. Üblich ist schließlich die Bestimmung, dass sich der Manager zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Dritter bedienen darf, da er andernfalls keine Mitarbeiter beschäftigen könnte.

Den Abschluss längerfristig bindender Verträge wie z.B. Verlags- oder Bandübernahmeverträge sollte sich der Künstler in jedem Falle ausdrücklich vorbehalten (wobei es in der Praxis eigentlich kaum noch vorkommt, dass ein Manager derartige Verträge für den Künstler unterschreibt). Das kann man pauschal auch damit ausschließen, dass das Management nicht berechtigt ist, im Namen des Künstlers Urheber- oder Leistungsschutzrechte an Dritte einzuräumen.

Bei einer Abschlussvollmacht des Managers sollte der Künstler von jedem Vertrag (insbesondere Konzertvertrag) zumindest eine Kopie erhalten (noch besser: das Original), was ebenfalls im Managementvertrag erwähnt werden muss. Damit besitzt der Künstler eine bessere Übersicht und Kontrolle. Zu vermeiden sind Klauseln, nach denen der Manager den Künstler nur auf Nachfrage informieren wird. Der Manager sollte den Künstler immer und ohne besondere Nachfrage auf dem Laufenden halten.

6.) Vergütung

Die Vergütung des Managers beträgt zwischen 15% und 20% der Einnahmen des Künstlers.  Es ist Verhandlungssache, ob der Manager an sämtlichen Einnahmen des Künstlers oder nur an einem Teil beteiligt wird. Es ist beispielsweise nicht unüblich, dass Einnahmen aus der GEMA und GVL hier außen vor bleiben. Begründen kann man das damit, dass der Manager mit dem kreativen Vorgang des Songschreibens eigentlich nichts zu tun hat. Alternativ kann man die Beteiligung des Managers hier reduzieren: Statt 20% erhält er bei den GEMA-Einnahmen nur 10%.

Der Manager möchte oft bei Naturalleistungen (wie z.B. Sachsponsoring) eine Vergütung haben. Deshalb wird mitunter vereinbart, dass der Künstler dem Manager seinen entsprechenden Teil auszahlen muss, sollte die Sachleistung monetarisiert (sprich: verkauft) werden. Eine Auszahlung vor Monetarisierung ist abzulehnen, da der Künstler dann eigene Geldquellen anzapfen müsste.

Wird der Manager an sämtlichen Einnahmen des Künstlers beteiligt und findet sich keine oder nur eine beispielhafte Aufzählung, sollte dies auf „Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit“ beschränkt werden. Ansonsten könnte man darüber streiten, ob der Manager auch an anderen Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen) beteiligt wird.

Der Begriff „Einnahmen“ umfasst grundsätzlich die Brutto-Einnahmen, so dass damit verbundene Ausgaben nicht abzugsfähig sind. Zumindest für den Live-Bereich sollte dies eingeschränkt werden, da der Künstler hier stets Ausgaben hat, die von seiner Gage abgehen (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung). Wird der Manager jedoch an den Brutto-Einnahmen beteiligt, kann es durchaus vorkommen, dass für den Künstler am Ende nach Abzug aller Kosten nicht mehr viel übrig bleibt. Dasselbe gilt für die Produktion von Aufnahmen. Hat die Band Kosten für Studio, Abmischung und Mastering, ist es nicht einzusehen, wieso der Manager diese nicht auch tragen soll. Folglich ist zu empfehlen, den Manager für die Bereiche Live-Darbietung und Tonträgerproduktion an den Kosten zu beteiligen. Dasselbe gilt für den Merchandising Bereich, sofern dem Künstler bei der Produktion Kosten entstehen.

Beliebt sind zudem Klauseln, nach denen der Künstler die Unkosten des Managers übernehmen soll. Es lässt sich darüber streiten, ob das nun auch noch notwendig ist. Der Künstler sollte dies zumindest hinterfragen. Zu unterscheiden ist hier zwischen den regelmäßigen Kosten des Managers wie Büromiete/Telefon/Versandkosten und den eher unregelmäßigen Kosten wie Hotel/Flug bei Tourbegleitung. Die Übernahme der unregelmäßigen Kosten kann zumindest von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Künstlers abhängig gemacht werden. Will der Manager also für ein Konzert des Künstlers Flug und Hotel buchen, hat er das OK seines Schützlings vorher einzuholen. Werden an einem Vorgang noch weitere Agenturen beteiligt (wie z.B. beim Booking), ist es durchaus üblich, die Beteiligung des Managers generell zu reduzieren. Viele Managementverträge sehen schließlich noch vor, dass der Künstler die Inkasso- oder Rechtsverfolgungskosten zu 100% zu tragen hat. Da es beim Inkasso auch um die Beteiligung des Managers geht, ist es durchaus fair, diese Kosten zwischen Künstler und Management aufzuteilen.

Einige Verträge sehen eine Beteiligung des Managers nach Ablauf der Vertragslaufzeit vor (sog. „Sunset-Klausel“). Der Grund hierfür ist, dass der Manager den Künstler in vielen Fällen zunächst einmal aufbauen muss und die Früchte seiner Arbeit erst später zum Tragen kommen. Verträge, an deren Zustandekommen der Manager während der Vertragslaufzeit beteiligt war, haben oft erst nach Vertragsende nennenswerte Zahlungen zur Folge. Daran möchte der Manager beteiligt werden. Es gibt verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten der nachvertraglichen Beteiligung:

Variante 1:

Der Manager wird an sämtlichen Einahmen aus Verträgen „die während der Laufzeit des Managementvertrages zustande gekommen sind“ beteiligt. Bei Bandübernahmeverträgen und Verlagsverträgen kann dies für den Künstler unter Umständen zur Folge haben, dass der Manager über Jahrzehnte noch zu beteiligen ist. Das ist ohne Zweifel die für den Künstler ungünstigste Variante und somit abzulehnen. Recht tückisch ist bei solchen Klauseln auch die harmlose Formulierung, deren Tragweite sich auf den ersten Blick nicht erschließt.

Variante 2:

Die Beteiligung des Managers wird zeitlich und der Höhe nach beschränkt.

Das kann zum Beispiel so aussehen:

Im 1. Jahr nach Vertragsende:  80% der ursprünglichen Vergütungshöhe

Im 2. Jahr nach Vertragsende:  60% der ursprünglichen Vergütungshöhe

Im 3. Jahr nach Vertragsende:  40% der ursprünglichen Vergütungshöhe

Er wird dabei an sämtlichen Einnahmen des Künstlers beteiligt und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag während der Laufzeit des Managementvertrages zustande gekommen ist oder nicht. Nach drei Jahren ist dann aber auch Schluss.

Variante 3:

Eine Staffelung wie bei Variante 2. Hier wird nun aber noch danach unterschieden, ob der Vertrag während der Vertragslaufzeit des Managementvertrages zustande gekommen ist. Zusätzlich kann man bei Tonträgerproduktionen noch differenzieren, ob der Tonträger auch während der Vertragslaufzeit produziert und veröffentlicht wurde. Bei den GEMA-Einnahmen kann ebenfalls danach unterschieden werden, ob das Werk während der Vertragslaufzeit veröffentlicht wurde.

7.) Abrechnung

Es sollten verbindliche Abrechnungs- und Zahlungstermine vereinbart werden. Üblich ist die vierteljährliche Abrechnung und Auszahlung. Das hat dann zur Folge, dass der Manager die Einnahmen regelmäßig auch wirklich an die Band weiter leiten muss, sofern er das Inkasso übernommen hat. Ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vertragspartners ist zusammen mit dem Buchprüfungsrecht ebenfalls zu empfehlen. Danach kann der Künstler die Abrechnungsunterlagen des Managers einsehen und prüfen lassen. Diese Prüfung darf dann meist nur ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer vornehmen. Grund hierfür ist, dass diese Personen von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Denn die Abrechnungsunterlagen stellen sensible Informationen dar, die nicht publik werden sollten. Üblich sind hier auch Regelungen, dass die Kosten der Buchprüfung von der anderen Seite übernommen werden, wenn diese eine Abweichung von mehr als 5% zu Ungunsten des Künstlers ergibt.

Teilweise wird auch vereinbart, dass eine Abrechnungspflicht entfällt, wenn die Einnahmen des Künstlers 100 Euro nicht überschreiten. Eine derartige Bestimmung wird in der Praxis leider manchmal dazu missbraucht, überhaupt nicht mehr abzurechnen, obwohl die Einnahmen über 100 Euro liegen. Es ist einleuchtend, wenn der Manager nicht jeden Kleinstbetrag schriftlich abrechnen möchte, um seinen Arbeitsaufwand überschaubar zu halten. Andererseits können schon 100 Euro für einen Künstler wichtig sein, so dass man eine solche Klausel überdenken sollte.

Abrechnung und Zahlung können jedoch auch genau umgekehrt vereinbart werden. Das bedeutet, dass sämtliche Zahlungen zu 100% an den Künstler gehen und er an den Manager dessen Beteiligung abrechnen und auszahlen muss. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Künstler behält die Kontrolle und kann nicht übervorteilt werden. Nachteilig ist sicherlich aber der damit verbundene Arbeitsaufwand.

8.) Haftung / Freistellungsklausel

Der Manager möchte sein Risiko natürlich minimieren und so wird er in der Regel verlangen, dass der Künstler ihn von Ansprüchen Dritter freistellen wird. Fairerweise sollte das auf solche schuldhaften Pflichtverletzungen des Künstlers beschränkt werden, welche aus dem Managementvertrag oder aus den aufgrund des Managementvertrages geschlossenen Verträgen resultieren.

9.) Laufzeit

Üblich sind Laufzeiten von zwei bis drei Jahren mit Verlängerungsoption. Sowohl die Vertragslaufzeit als auch die Verlängerungsoption kann man davon abhängig machen, dass ein bestimmtes Minimum an Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit erzielt wurde. Wenn also die Einnahmen der Band nach einem Jahr Managementtätigkeit z.B. 10.000,- € unterschreiten, kann man für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbaren. Dieses Kündigungsrecht kann auch für beide Seiten gelten, so dass der Manager ebenfalls die Möglichkeit hat, den Vertrag aufzulösen.

Es ist zudem möglich, ein Kündigungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass kein Plattenvertrag bei einer „renommierten“ Plattenfirma innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (z.B. 6 bis 12 Monate) akquiriert wird. Dieser Begriff ist jedoch auslegungsfähig und man kann ihn derart konkretisieren, dass  es sich um eine Plattenfirma handeln muss, die in den letzten zwei Jahren vor Vertragsabschluss mit dem Künstler eine Chartplatzierung in den Media Control Top 20 (Alben) hatte.

Die Verlängerungsoptionen gelten immer nur einseitig (d.h. sie können nur vom Manager ausgeübt werden) und bedeuten eine lange Gesamtvertragslaufzeit. Wenn der Künstler also einen Managementvertrag mit dreijähriger Laufzeit und zwei Optionen auf Verlängerung um ein weiteres Jahr vereinbart hat, beträgt die maximale Vertragslaufzeit bei Ausüben beider Optionen insgesamt 5 Jahre. Man sollte sich dessen bei Vertragsschluss immer bewusst sein.

Häufig findet sich hier die Bestimmung, dass eine Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift könnte man nämlich auch bei einer fest vereinbarten Laufzeit grund- und fristlos kündigen, was die Agentur verständlicherweise vermeiden möchte.

Erhalten bleibt jedoch das Recht der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Danach kann der Künstler kündigen, wenn der Vertragspartner seine Pflichten eklatant verletzt hat und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Laufzeitende nicht zumutbar ist. Als Beispiel wäre ein wiederholter und vorsätzlicher Abrechnungsbetrug zu nennen. Aber nicht jede Pflichtverletzung des Managers berechtigt den Künstler zu einer außerordentlichen Kündigung. In der Praxis bereitet die Prüfung des außerordentlichen Kündigungsrechts deshalb meist auch Probleme. Man muss genau schauen, was vorgefallen ist und ob der Künstler für die Probleme nicht auch eine Mitverantwortung trägt. Da jedoch kaum ein Management nach einer Kündigung durch den Künstler seine Fehler zugeben wird, ist die unvermeidbare Folge ein Schwebezustand. Das bedeutet, dass der Künstler zunächst keine Sicherheit hat, ob seine Kündigung nun berechtigt oder unberechtigt war.  Diese Situation lässt sich nur durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag oder ein Gerichtsverfahren klären. In beiden Fällen entstehen Kosten (Anwalts- und oder Gerichtskosten), von denen der Künstler meist einen Teil tragen muss. Nicht selten wird in einem Aufhebungsvertrag eine „Ablösesumme“ für entgangene Einnahmen des Managers vereinbart.

Für Bands ist das oft nicht nachzuvollziehen, wieso man den Manager nun noch bezahlen muss, obwohl der Vertrag aufgelöst wird. Dieser wird jedoch argumentieren, dass ihm durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages Einnahmen entgehen. Das können unter anderem Einnahmen aus Plattenverkäufen sein, wo die Leistung des Managers (Vermittlung des Vertragsabschlusses / Betreuung bei den Aufnahmen) bereits erbracht wurde. Andererseits sollten bei der Berechnung der „Ablösesumme“ etwaige ersparte Aufwendungen (z.B. Bürokosten etc.) sowie potentielle Einnahmen aufgrund frei werdender Arbeitskraft mit angerechnet werden.

Der Vorteil einer so „erkauften“ Rechtssicherheit liegt auf der Hand. Der Künstler kann sich ein neues Management suchen, ohne dass das alte Management dazwischenfunkt. Dieses könnte den Künstler sonst nämlich wegen Verletzung der Exklusivbindung an den (nach Ansicht des früheren Managements noch bestehenden) alten Managementvertrag verklagen. Folge: Großes Ungemach, Kosten und die Abschreckung eines neuen Managers, der seinerseits den Künstler sogar wiederum verklagen könnte, sollte ein Vertrag bereits unterzeichnet sein. Denn üblicherweise garantiert der Künstler, dass er frei ist, den neuen Managementvertrag abzuschließen. Sollte er aber immer noch an den alten Vertag gebunden sein, ist das gerade nicht der Fall …

Falls der frühere Manager zudem das Inkasso der Künstlereinnahmen übernommen hat, kann er auf eine fristlose Kündigung mit einem Stopp sämtlicher Zahlungen an den Künstler reagieren, unabhängig ob berechtigt oder unberechtigt. Im Worst-Case hat der Künstler dann nicht Kosten, sondern auch Einnahmenverluste. Das kann dazu führen, dass der Künstler irgendwann nicht mehr in der Lage ist, die Gerichtsverfahren weiter zu führen, da ihm das Geld dazu fehlt. Dies mag vielleicht wie ein Horrorszenario klingen, ist jedoch tatsächlich schon vorgekommen.

Wenn Sie Fragen zum Managementvertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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