18. November 2007

Öffentliches Singen keine Verletzung des Urheberrechts – AG Köln vom 27. September 2007

In diesem Verfahren (Az: 137 C 293/07) ging es um die Frage, ob eine studentische Verbindung das Aufführungsrecht des Urhebers verletzte. Die Studenten hatten nämlich während einer öffentlichen Feier die Lieder „Burschen heraus!“, „Willkommen hier viel liebe Brüder“, „Gaudeamus igitur“, „Sind wir vereint zur guten Stunde“, „Drei Klänge“, „Student sein“ sowie das Deutschlandlied in Begleitung eines Klavierspielers gesungen.

Der Rechtsinhaber sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte. Denn nach § 19 Abs. 2 UrhG hat nur der Urheber das Aufführungsrecht. Das ist das Recht, ein Musikwerk „durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen“, beispielsweise durch ein Konzert. In der Regel überträgt der Urheber dieses Recht an eine Verwertungsgesellschaft wie z.B. der GEMA. Ist dies nicht der Fall, dann muss man ihn vor einer öffentlichen Aufführung um Erlaubnis fragen.

Das Amtsgericht Köln sah jedoch keine Rechtsverletzung. Denn die Vorschrift des § 19 Abs. 2 UrhG verlange eine „Darbietung“, welche durch das Musizieren der Burschenschaft nicht gegeben sei. So sei nicht alles, was öffentlich geschehe, eine Darbietung. Vielmehr handele es sich hier „um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist“. So seien die anwesenden Gäste nicht zu dem Zweck eingeladen gewesen, den Gesängen der Burschenschafter zuzuhören. Ihnen sei es nach Ansicht des Gerichts sogar freigestellt gewesen, mitzusingen. Auch das Klavierspiel ändere nichts an dieser Beurteilung. Dieses sei nämlich als bloße Begleitung zu werten, „die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.“

Kommentar:
Eine recht interessante Wertung der Gesänge der Burschenschaftler. So sind auch Gesänge von Wandergruppen keine Aufführung im Sinne des Urheberrechts. Im modernen Kontext wird man daher auch ähnliche Handlungen im öffentlichen Personennahverkehr als urheberrechtsfrei werten. Also bleibt das Vor-sich-hinpfeifen eines Liedes in der U-Bahn (noch) GEMA-frei …

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