Bandübernahmevertrag

1.) Einleitung

Beim erstmaligen Lesen des Wortes Bandübernahmevertrag könnte man vielleicht denken, dass eine Band vollständig übernommen werden soll, in etwa so wie bei einer Firmenübernahme in der Wirtschaft. Das Wort „Band“ steht jedoch für „Tonband“ und soll ausdrücken, dass Musikaufnahmen von einem sog. „Verwerter“ (meist eine Plattenfirma) zusammen mit den entsprechenden Rechten übernommen werden. Allerdings erhält man bei vielen Bandübernahmeverträgen den Eindruck, dass es tatsächlich eher um eine Firmenübernahme geht. Es werden nämlich oft nicht nur die Auswertungsrechte an den Aufnahmen übertragen. Vielmehr räumt der Künstler den Verwertern oft zusätzlich seine Merchandisingrechte, Markenrechte und Live-Performance-Rechte ein (näheres dazu unten). Häufig werden auch die Verlagsrechte pauschal übertragen, so dass beim Künstler streng genommen kaum Rechte verbleiben. Aufgrund dieser umfassenden Rechteübertragung werden diese Verträge auch 360-Grad-Deals genannt.

2.) Definition und Abgrenzung zum Künstlervertrag

Beim Bandübernahmevertrag verpflichtet sich der Künstler bzw. Produzent, einer (Platten-) Firma Tonaufnahmen zu übergeben und die entsprechenden Verwertungsrechte daran einzuräumen. Der Künstler finanziert die Aufnahmen und das Mastering selbst, erhält dafür aber wiederum von der Plattenfirma unter Umständen einen finanziellen Vorschuss.

Beim sogenannten Künstlervertrag übernimmt die Plattenfirma die vollständigen Produktionskosten. Im Gegenzug ist jedoch die finanzielle Beteiligung des Künstlers an den Verwertungserlösen wiederum geringer als beim Bandübernahmevertrag. Darüber hinaus wird sich das Label hier in jedem Fall das sog. „Letztentscheidungsrecht“ vorbehalten, welche Titel auf dem Album veröffentlicht werden und welche nicht. Der Künstler muss beim Künstlervertrag also damit rechnen, dass das Label bei der Festlegung der einzelnen Karriereschritte stärker mitbestimmen möchte und dies vertraglich festgehalten wird. Im Übrigen sind die Künstlerverträge den Bandübernahmeverträgen aber sehr ähnlich.

In der Praxis ist der Bandübernahmevertrag häufiger anzutreffen, da er den gewandelten Aufnahme- und Produktionsbedingungen besser entspricht. Es ist heutzutage einfacher, qualitativ hochwertig und doch kostengünstig zu produzieren, so dass die Plattenfirmen diese Aufgabe gerne den Künstlern überlassen. Darüber hinaus haben Indie-Labels oft nicht die Möglichkeit, eine Albumproduktion vollständig vorzufinanzieren.

3.) Anlieferung Vertragsaufnahmen

Entweder ist ein genauer Termin für die Anlieferung der Aufnahmen vereinbart oder die Aufnahmen werden bei Vertragsunterzeichnung bereits übergeben. Die Labels wollen hier Planungssicherheit haben, da die Promotion schon 6 bis 8 Wochen vor Veröffentlichung auf Hochtouren läuft. Eine Verspätung kann die tägliche Arbeit des Labels ganz schön durcheinander bringen, wenn die Arbeitszeit genau auf die einzelnen Kampagnen abgestimmt ist. Manche Verträge sehen deshalb eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Anlieferung vor (mittlerweile eher selten). Dies sollte man als Künstler jedoch versuchen zu vermeiden, indem man das Label zum Beispiel von der eigenen Zuverlässigkeit überzeugt.

Das Label kann sich vertraglich auch das Recht vorbehalten, die Aufnahmen bei Missfallen abzulehnen. Entsprechende Passagen lauten dann wie folgt:

„Firma kann die Abnahme insbesondere davon abhängig machen, dass die angelieferten Vertragsaufnahmen dem aktuellen produktionstechnischen Standard und nach objektiven Gesichtspunkten dem künstlerischen Standard vergleichbarer Aufnahmen entsprechen“.

Praktisch bedeutet dies, dass an den Aufnahmen noch mal nachgebessert werden muss, wenn diese dem Label nicht gefallen. Juristisch ist dagegen zwar grundsätzlich nichts einzuwenden, die Formulierung fällt jedoch sehr vage und offen aus, so dass es erheblichen Interpretationsspielraum gibt. Kommt es hier später tatsächlich zu Meinungsverschiedenheiten, sollte man versuchen, diese einvernehmlich zu lösen. Denn im Falle eines Gerichtsverfahrens ist der Beweis, dass Aufnahmen „dem künstlerischen Standard vergleichbarer Aufnahmen entsprechen“ nur mit erheblichem Aufwand (z.B. Sachverständigengutachten) möglich.

Üblich ist es auch, das Eigentum an dem Masterband zu übertragen. Entbrannte hierüber in der Vergangenheit noch so mancher Streit, wenn Künstler und Label irgendwann einmal getrennte Wege gehen wollten, hat diese Regelung im digitalen Zeitalter an Bedeutung verloren. Das Masterband kann mittlerweile in gleicher Qualität beliebig oft reproduziert werden, so dass es für Neupressungen nicht auf das eine Exemplar ankommt.

4.) Artwork / Promotion

Soweit der Künstler neben den Vertragsaufnahmen Artwork liefert (z.B. Fotos, Grafiken oder Texte), räumt er dem Label die zur Verwertung notwendigen Rechte entsprechend ein. Das Label benötigt diese Rechte nämlich, wenn es CD-Cover herstellen lassen möchte oder auch für Promotionaktivitäten.

5.) Auswertungsrechte

Hier überträgt der Künstler dem Label seine Rechte an den Tonaufnahmen. Darunter können die Rechte als ausübender Künstler sowie als Tonträgerhersteller fallen. Letzteres mag etwas ungewöhnlich erscheinen, aber im juristischen Sinne ist der Künstler bei einem Bandübernahmevertrag der Hersteller von Tonträgern, da er ja einen „überspielungsreifen“ Tonträger in Form des Masterbandes herstellt.

Sofern der Künstler/Urheber Mitglied einer Verwertungsgeselllschaft wie z.B. der GEMA ist, kann er die Urheberrechte nur äußerst eingeschränkt einräumen, da er diese ja schon über den Berechtigungsvertrag vorab der entsprechenden Verwertungsgesellschaft übertragen hat. In der Regel ist in den Bandübernahmeverträgen nur das Recht zur Erstveröffentlichung des Werkes relevant, sofern es sich um ein bisher unveröffentlichtes Werk handelt.

In den meisten Verträgen steht unter dem Punkt Auswertungsrechte meist sehr viel, was den Künstler verwirren kann. Dies liegt an der sog. Zweckübertragungstheorie nach § 31. Abs. 5 UrhG. Kurz zusammengefasst besagt diese, dass sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem mit der vertraglichen Einräumung beabsichtigten Zweck bestimmt, wenn die Nutzungsrechte nicht einzeln bezeichnet sind. Im Zweifel verbleiben die Rechte sogar beim Urheber. Viele Labels lassen sich deshalb sämtliche Rechte sicherheitshalber einzeln einräumen.

Zu vermeiden ist jedoch eine Formulierung, welche die „unbeschränkte Rechteübertragung“ vom Künstler auf das Label vorsieht. Solch eine Formulierung verhindert nämlich per se das (Heraus-)Verhandeln irgendwelcher Rechte, was nachteilig ist. Der Künstler sollte immer die Möglichkeit haben, seinem Vertragspartner bestimmte Rechte nicht zu geben. Steht bereits oben im Vertragstext, dass sämtliche Rechte „inhaltlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt“ übertragen werden, verliert der Künstler im Prinzip schon an dieser Stelle seine Verhandlungsposition hinsichtlich der Rechte.

Wird das Bearbeitungsrecht übertragen, hat das Label die Möglichkeit, die Musikaufnahmen ausschnittsweise zu nutzen. Für Prelistening-Zwecke auf Online-Plattformen ist dies auf jeden Fall erforderlich. Dem Künstler sollte jedoch bewusst sein, dass diese Regelung sehr viel weiter gehende Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Vorbehaltlich des Urheberpersönlichkeitsrechts kann das Label z.B. auch Karaokeversionen oder Remixes an Dritte lizenzieren. Eine Alternative ist noch, dass man bestimmte Formen der Bearbeitung wie z.B. Werbung oder Film-Synchronisierung von einer schriftlichen Zustimmung des Künstlers abhängig macht.

Sämtliche Rechte werden der Firma „übertragbar“ eingeräumt, was bedeutet, dass das Label die Rechte auf Dritte übertragen kann. Diese Bestimmung ist unbedingt notwendig, da das Label das Recht haben muss, seinen Vertragspartnern wiederum Verwertungen zu gestatten. Wären die Rechte nicht übertragbar, könnten die Aufnahmen beispielsweise im Internet nicht zum Download angeboten oder im Radio abgespielt werden.

Meist gibt es die Bestimmung, dass auch Rechte an unbekannten, in der Zukunft erst entstehenden Nutzungsarten auf das Label übertragen werden. Sollte also etwas ähnlich Bahnbrechendes wie das Internet erfunden werden, hat der Vertragspartner schon die entsprechenden Nutzungsrechte und muss sich diese nicht erst mühsam beim Künstler einholen (so teilweise geschehen bei Altverträgen aus den 70er Jahren und den Rechten für Downloads/Streams). Veraltete Vertragsvorlagen sehen nur eine Option auf den Erwerb dieser unbekannten Rechte vor. Das ist ein großer Unterschied, denn in der erstgenannten Variante hat man die Rechte bereits erworben, während man sie in der veralteten erst noch über die Option erwerben muss. Besitzt der andere aber bereits die Rechte, ist die Verhandlungsposition des Künstlers hinsichtlich der finanziellen Beteiligung geschwächt. Optimal für den Künstler wäre es daher, wenn er die Übertragung zukünftiger Nutzungsrechte vollständig, d.h. nach beiden Varianten ausklammern kann. In diesem Fall ist die Beteiligungshöhe nämlich wieder frei verhandelbar.

6.) Auswertungsgebiet

Das Lizenzgebiet ist standardmäßig meist „World“ oder „Universe“ (der Song könnte ja auf einer Raumstation abgespielt werden…). Zu Beginn einer Musiker-Laufbahn wird man hierüber in der Regel eher nicht nachdenken. Später kann es sich jedoch durchaus lohnen, zu schauen, in welchen Ländern der Vertragspartner gut aufgestellt ist und wo noch Nachholbedarf besteht. Denn weltweit sind meist nur die Major-Labels und große Indie-Labels tätig. Eine Aufsplittung des Auswertungsgebietes ist beispielsweise derart möglich, dass man einzelne Ländergruppen wie „Europe“ oder „GAS“ (Germany/Austria/Switzerland) definiert. Man kann aber auch nur einzelne, bestimmte Länder aufführen. Alternativ ist es möglich, einen Rechterückfall für Länder zu vereinbaren, in denen es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu keiner Veröffentlichung gekommen ist.

7.) Auswertungszeit

Viele Verträge sehen eine Übertragung der Verwertungsrechte für die „Dauer der gesetzlichen Schutzfrist“ vor. Diese beträgt 70 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers. Es besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, diese Frist zu verhandeln und eine kürzere Auswertungszeit festzulegen. Selbst die Labels geben mittlerweile offen zu, dass sich das Schicksal über Erfolg oder Misserfolg einer Platte in den ersten Jahren nach Veröffentlichung entscheidet. Folglich spielt ein Großteil der Verwertungszeit wirtschaftlich gesehen keine Rolle, so dass beispielsweise 10 bis 15 Jahre  guten Gewissens vereinbart werden können (oder je nach Verhandlungsgeschick sogar noch weniger).

8.) Vertragslaufzeit

Von der Auswertungszeit ist die Vertragslaufzeit zu unterscheiden, was in der Praxis oft verwechselt wird. Während der Vertragslaufzeit arbeiten der Künstler und das Label zusammen und es gibt eventuell mehrere Veröffentlichungen. Vereinbart werden hier in der Regel zwei bis drei Jahre. Soll es aber nur eine Veröffentlichung geben und hat der Künstler sonst keine weiteren vertraglichen Pflichten, muss eine Vertragslaufzeit nicht zwingend vereinbart werden. Der Künstler liefert seine Aufnahmen ab, das Label veröffentlicht diese und damit ist die Sache erst mal erledigt.

Einige Verträge sehen vor, dass die Vertragslaufzeit so lange nicht endet, bis die Plattenfirma die Aufnahmen abnimmt bzw. veröffentlicht. Eine solche Regelung kann unter Umständen unwirksam sein, wenn es das Label damit in der Hand hätte, die Vertragslaufzeit beliebig hinaus zu zögern. Man stelle sich vor, Label und Künstler sind völlig zerstritten, aber es müssten laut Vertrag noch Aufnahmen für ein ganzes Album angeliefert werden. Dann könnte das Label mit einer solchen Vertragsklausel auf die künstlerische Leistung bestehen und behaupten, dass der Vertrag noch so lange läuft, bis die Aufnahmen abgeliefert und vom Label akzeptiert werden. Folge: Wurde eine Exklusivität vereinbart (meist Standard), kann der Künstler keinen Vertrag mit einem anderen Label abschließen und es droht Stillstand.

Zumindest ein Kompromiss wäre eine maximale Vertragslaufzeit von fünf Jahren – unabhängig von der Ablieferung von Tonaufnahmen. Eine solche Spanne wurde von den Gerichten noch als zulässig erachtet. Alles darüber hinaus Gehende ist entweder unwirksam oder bedarf einer guten Begründung (z.B. besonders hohe und außergewöhnliche wirtschaftliche Investitionen in das Projekt). Das hilft dem Künstler aber erst einmal wenig, wenn er zunächst auf die Feststellung der Vertragsbeendigung klagen müsste. Denn bis zu einem gerichtlichen Urteil könnten potentielle Interessenten durch den Rechtsstreit abgeschreckt werden. Selbst ohne Rechtsstreit verbreiten sich Gerüchte, dass der Künstler „nicht aus dem Vertrag gelassen wird“, meist sehr schnell …

9.)  Exklusivität

Die Rechteübertragung erfolgt meist exklusiv. Das bedeutet für den Künstler, dass er die entsprechenden Rechte während der Dauer der Exklusivität nicht an Dritte übertragen kann. Man unterscheidet verschiedene Arten der Exklusivität:

a) Exklusivität an den Aufnahmen

Zum einen gibt es die Exklusivität an den vertraglichen Aufnahmen. Das bedeutet, dass der Künstler die Rechte an den konkreten, seinem Label überlassenen Aufnahmen an keine andere Firma übertragen und auch nicht selbst auswerten darf. 
An dieser Stelle müssen für Social-Media-Accounts dringend entsprechende Ausnahmen vereinbart werden, wenn der Künstler seine Songs auf Tik-Tok, Youtube, Facebook oder andere Kanäle hochladen möchte. Das gilt auch dann, wenn dies ausschließlich zur Eigenwerbung und ohne (kommerziellen) Verkauf erfolgt. Die Exklusivität trifft hier nämlich keine Unterscheidung und gilt ausnahmslos zu Gunsten des Labels. In der Regel wird auch eine Begrenzungen festgelegt, welche Länge der vom Künstler hochgeladene File haben darf (in der Regel 30 bis 60 Sekunden).
Zeitlich läuft die Exklusivität an den Aufnahmen meist synchron zur Dauer der Auswertungszeit.

b) Titelexklusivität

Titelexklusivität heißt dagegen, dass der Künstler die den Songs zu Grunde liegenden Kompositionen für einen bestimmten Zeitraum nicht nochmals für sich selbst oder für Dritte neu aufnehmen darf. Die Labels wollen sich damit absichern, dass der Künstler im Streitfall nicht einfach noch mal ins Studio geht und die Songs neu aufnimmt. Ohne eine Titelexklusivität könnte er dies nämlich ohne weiteres tun (und einige Künstler sind offensichtlich schon auf diesen Gedanken gekommen, was zu der Klausel geführt hat). Die Dauer der Titelexklusivität wird ausdrücklich festgelegt und beträgt zwischen drei und zwölf Jahren.

c) Persönliche Exklusivität

Persönliche Exklusivität bedeutet schließlich, dass der Künstler während der Vertragslaufzeit keine neuen Aufnahmen für Dritte machen bzw. bestehende Aufnahmen Dritten nicht überlassen darf. Meist gibt es hier zwar noch Ausnahmen z.B. für Liveaufnahmen im Radio und Fernsehen. Aber das ändert nichts daran, dass diese Art der Exklusivität für den Künstler ziemlich einschränkend ist und deshalb gut überlegt sein sollte. Arbeitet man daneben noch als Studiomusiker für andere Projekte, ist eine solch umfassende Exklusivität kaum akzeptabel, so dass zumindest bei Studioaufnahmen für andere Künstler eine entsprechende Ausnahme vereinbart werden sollte.

Andererseits dürfen jedoch ältere Aufnahmen, die zur Zeit des Vertragsschlusses bereits im Handel waren, nach wie vor vertrieben werden. Entscheidend ist, dass es sich um Altaufnahmen handelt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon veröffentlicht waren.  Schließlich verpflichtet sich der Künstler noch, sämtliche Rechte an den Aufnahmen, welche er unter Verletzung der Exklusivität hergestellt hat, bereits vorab auf das Label zu übertragen. Eine solche Bestimmung ist durchaus üblich und nachvollziehbar.

10.) Namensrechte / Marken

Unter dem Namensrecht versteht man das Recht, den Künstlernamen bzw. die Bandbezeichnung in jeder Hinsicht kommerziell verwerten zu dürfen. Einerseits ist dieses Recht erforderlich, damit die Plattenfirma das Album unter dem Künstlernamen überhaupt herausbringen darf. Andererseits sind sich viele Künstler der Tragweite des Namensrechts nicht bewusst. Denn der Vertragspartner könnte dann z.B. auch ein Parfum oder ein Videospiel mit dem entsprechenden Namen des Künstlers versehen. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Plattenlabels nun plötzlich anfangen, Parfum zu verkaufen, zugegebenermaßen nicht sonderlich groß. Wenn jedoch der Künstler auf eine solche Idee kommen sollte, kann das Label eine Beteiligung einfordern, da es ja die entsprechenden Rechte besitzt. Falls möglich, sollte man als Künstler daher die Namensrechte auf den Tonträger- bzw. Musikbereich (ggf. einschließlich Merchandising) beschränken.

Gerne lassen sich die Firmen im gleichen Atemzug auch das Recht einräumen, den Künstler- oder Bandnamen beim Marken- und Patentamt als Marke anzumelden. Bei reinen Bandübernahmeverträgen sollte dies vermieden werden, da man nach Vertragsbeendigung auf eine Rückübertragung durch das Label angewiesen ist. Sollte es zwischen den Vertragspartnern nämlich später zu Differenzen kommen, kann eine Seite die Rückübertragung unter Umständen hinauszögern. Folge davon ist, dass das Label offiziell immer noch als Markeninhaber registriert ist, obwohl die Zusammenarbeit schon längst beendet wurde.

11.) Websites

Einige Bandübernahmeverträge enthalten Bestimmungen, wonach der Künstler die Rechte an bestehenden / zukünftigen Internetauftritten auf das Label überträgt, welches dann auch die Betreuung der Seiten übernimmt. Nicht selten werden die Kosten der Gestaltung und Pflege auf den Künstler umgelegt (in der Regel 50%) sowie die Erträge aus der kommerziellen Verwertung aufgeteilt (auch hier 50:50). Eine derartige Regelung macht jedoch wenig Sinn, wenn der Künstler seine Internetauftritte selbst verwalten und gestalten kann. Fehlt es noch an der Monetarisierung, kann man sich auch bei entsprechend spezialisierten Agenturen guten Rat holen.
Anders sieht es bei den Social-Media-Auftritten der Künstler aus. Hier behält der Künstler die Oberhand, wobei Aktionen eng mit dem Label abgestimmt werden und auch das Label eigene Aktionen durchführen kann. In den Verträgen steht dann, dass Künstler und Label eine gemeinsame Strategie festlegen werden, in deren Umfang der Künstler auf der Plattform agieren kann.

12.) Merchandising

Da die Verkaufszahlen im Tonträgergeschäft in den letzten Jahren spürbar zurückgegangen sind, hat der Merchandisingbereich immer stärker an Bedeutung gewonnen. Viele bekannte Bands gründeten ihre eigenen Merchandisingfirmen, da sie erkannt haben, welche Margen dort möglich sind. Beim Merchandising gibt es mehrere denkbare Vertragskonstruktionen.

a) Merchandisingrechte verbleiben vollständig beim Künstler

Für den Künstler ist dies die optimale Lösung, wenn er schon über Erfahrungen im Merchandising-Geschäft verfügt und auf verlässliche Partner zurückgreifen kann bzw. das Merchandising selbst übernimmt. Das Label wird hier finanziell nicht beteiligt, so dass beim Künstler ein Großteil der Erlöse verbleiben.

b) Merchandisingrechte werden vollständig an das Label übertragen

Das ist die bequemste Lösung, da sich der Künstler hier um nichts mehr kümmern muss. Allerdings ist die Erlösbeteiligung auch geringer als bei Variante a).

c) Label erhält Option auf die Merchandisingrechte

Das Label kann sich bei dieser Variante während der Vertragslaufzeit entscheiden, ob es von den Merchandisingrechten Gebrauch macht oder nicht. Falls nicht, gehen die entsprechenden Rechte wieder an den Künstler zurück. Das Label behält sich für diesen Fall aber meist eine prozentuale Beteiligung an den Verkäufen des Künstlers vor. Es lässt sich nun gut darüber streiten, ob eine solche finanzielle Beteiligung ohne direkt zuordenbare Leistung des Labels gerechtfertig ist.

Der Künstler sollte bei dieser Variante jedenfalls auf eine klare Regelung des Rechterückfalls achten, damit die Merchandisingrechte nicht während der gesamten Vertragslaufzeit blockiert werden können. Hilfreich sind dabei z.B. Fristen: Künstler kann das Label 6 Monate nach Vertragsunterzeichnung auffordern, sich zu erklären, ob es diese Rechte wahrnimmt oder nicht. Das Label muss sich dann spätestens innerhalb eines Monats nach der Aufforderung schriftlich erklären. Bleibt es untätig, fallen die Merchandisingrechte automatisch an den Künstler zurück. Somit kann verhindert werden, dass sich das Label die Option bis zum Vertragsende offen hält.

Die Höhe der Beteiligung ist beim Merchandising grundsätzlich höher als bei Tonträgern und Downloads. Je nach Vertragsart sollte der Künstler mindestens 30% der Nettoerlöse erhalten (in Künstlerverträgen werden teilweise nur 20% vorgesehen). Dieser Satz kann auch bis zu 70% betragen, abhängig von der Verhandlungsposition des Künstlers.

13.) Videos

Viele Bandübernahmeverträge enthalten keine Verpflichtung des Labels zur Produktion von Musikvideos, da diese immer noch einen nicht unerheblichen Kostenfaktor darstellen. Das Label möchte sich die Entscheidung offen halten und macht diese oft vom Erfolg der Tonträgerverkäufe abhängig. Bandübernahmeverträge enthalten daher meist nur Bestimmungen über die Kosten der Musikvideos. In der Regel findet eine Verrechnung mit den Lizenzbeteiligungen des Künstlers statt, die Bandbreite reicht hier von 50% bis 100%.

14.) Rechtegarantie

Der Künstler garantiert, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist und diese auf die Plattenfirma auch übertragen kann. Er übernimmt hierfür die volle Haftung und stellt das Label von Ansprüchen Dritter frei, welche aus der Verletzung dieser Garantie resultieren.

Das Label möchte hier sicher gehen, dass der Künstler sich die Leistungsschutzrechte von sämtlichen mitwirkenden Studiomusikern und Produzenten eingeholt hat und auch keine Urheberrechte verletzt werden. Es soll zudem gewährleistet sein, dass der Künstler nicht gegen eine persönliche Exklusivität verstößt. Bei einer umfassenden persönlichen Bindung darf er nämlich keine Aufnahmen für Dritte machen. In der Praxis kommt es eher selten vor, dass sich jemand durch eine Aufnahme in seinen Rechten verletzt fühlt und gegen die Plattenfirma vorgeht. Dennoch möchte sich das Label verständlicherweise absichern.

Deshalb wird für den Fall einer Rechtsverletzung oft vereinbart, dass das Label Ansprüche Dritter direkt erfüllen und mit den Einnahmen des Künstlers verrechnen darf. Das ist für den Künstler natürlich hart, wenn der Fall eintreten sollte, dass jemand unberechtigter Weise Ansprüche gegen das Label erhebt. Deshalb sollte ergänzt werden, dass eine Verrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich ist. Das bedeutet in der Praxis, dass es erst einmal ein Gerichtsverfahren gibt und dort eventuell mehrere Instanzen durchlauft werden müssen, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Andererseits müsste das Label hier die Rechtsanwaltskosten zunächst selbst tragen, wozu es wahrscheinlich nur bedingt bereit ist.

15.) GEMA

Werden die CDs beim Presswerk hergestellt, muss das Label hierfür GEMA-Abgaben zahlen. Teilweise wird in den Verträgen vereinbart, dass der Künstler diese GEMA-Abgaben selbst tragen muss. Sofern er gleichzeitig Komponist und / oder Textdichter der aufgenommenen Stücke ist, kann man das noch akzeptieren. Denn als Urheber erhält der Künstler einen Großteil der Zahlungen wieder über seine GEMA-Ausschüttungen zurück. Kleine Produktionen wären ansonsten oft auch nicht finanzierbar. In allen anderen Fällen handelt es sich jedoch um eine Kostenumlage, die gut kalkuliert und überdacht sein sollte. Bei Downloads/Streams fallen für das Label übrigens keine GEMA-Abgaben an, da diese vom entsprechenden Portalanbieter wie z.B. iTunes getragen werden.

16.) Lizenzvergütungen

Als Grundlage für die Lizenzabrechnungen wird im digitalen Bereich der beim Label eingehende Netto-Erlösbetrag herangezogen. Dieser variiert sehr stark von Anbieter zu Anbieter. Spotify soll angeblich 0,03 Cent pro Stream in Deutschland auszahlen (Stand: 2022).
Bei käuflichen Downloads stellt ebenfalls der Netto-Erlösbetrag pro Abruf die Abrechnungsbasis dar. Wird also ein Titel bei iTunes für 1,29 € verkauft, muss man hiervon die Mehrwertsteuer, die Beteiligung von iTunes sowie etwaige Codierungskosten (eher gering) abziehen.
Bei physischen Tonträgern wird meist der Händlerabgabepreis, kurz HAP, herangezogen. Das ist der Preis, zu welchem der Vertrieb den Tonträger an den Einzelhandel abgibt. Wenn beispielsweise eine CD bei Saturn für 14,99 € verkauft wird, so muss man hiervon die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% sowie von diesem Betrag ca. 28 % abziehen, um zu einem HAP von 9,25 € zu gelangen.

a) Übliche Beteiligungshöhe

Eine Beteiligung der Künstler in Höhe von 15% bis 20% vom HAP stellt für den Tonträgerbereich eine übliche Spanne dar. Bei einem Bandübernahmevertrag müssen von dem Beteiligungserlös aber noch die Kosten für Studio, Begleitmusiker, Mastering etc. abgezogen werden, um zum tatsächlichen Ergebnis zu gelangen. Im digitalen Bereich liegt Spanne oft höher, da sind es zwischen 16% und 22% des Netto-Erlösbetrages. Der Grund hierfür sind die geringeren Kosten des Labels.

Üblich ist es auch, ab einer gewissen Verkaufszahl eine höhere Beteiligung zu vereinbaren. Liegt also der normale Lizenzsatz bei 16% kann er ab 20.000 verkaufter Einheiten auf 17% und ab 40.000 verkaufter Einheiten auf 18% ansteigen. Bei den Erhöhungen sollte darauf geachtet werden, dass diese auch im Bereich des Möglichen liegen. Werden am Anfang sowieso nicht mehr als maximal 10.000 verkaufte Einheiten erwartet, hat der Künstler nämlich nichts von Erhöhungen ab 100.000 verkaufter Einheiten (gerne lässt man sich von solchen Zahlen blenden).

b) Branchenübliche Beteiligung

In Lizenzverträgen findet sich auch immer wieder die Formulierung, dass sich die Höhe der Beteiligung nach der sog. „Branchenüblichkeit“ richtet. Das wird vor allem im Zusammenhang für Verwertungsarten festgelegt, welche im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind. Teilweise spricht man auch von der „Firmenüblichkeit“. Solche Begriffe sind sehr dehnbar und werden manchmal zum Nachteil des Künstlers ausgelegt. Wenn möglich, sollte man diese daher vermeiden, um eine bessere Verhandlungsposition zu haben.

c) „Punkdeals“

Einige Labels bieten sogenannte „Punkdeals“ an. Hier werden die Einnahmen nach Abzug der Kosten des Labels im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Mag diese Regelung auf den ersten Blick sehr fair erscheinen, sollte idealerweise vorher festgelegt werden, welche Kostenposten in Abzug gebracht werden können. Somit vermeidet man spätere Überraschungen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Labels mit solchen Deals in der Abrechnung äußerst fair sind. Häufig werden die „Punkdeals“ gar nicht erst schriftlich abgeschossen, sondern es gilt noch der Vertrag per Handschlag.

d) Reduzierungen / Abzüge

Reduzierungen bzw. Abzüge kommen vor allem bei der prozentualen Beteiligung auf Grundlage des HAP (oben Variante a) vor. In den Verträgen heißt es dann unter anderem „66,6% der Basisbeteiligung“. Der Künstler erhält dann beispielsweise nicht den vollen Prozentsatz von 20%, sondern 66.6% hiervon und somit nur 13,2%. Die Reduzierungen haben also zur Folge, dass nicht der volle Lizenzsatz, sondern nur ein Teil davon ausbezahlt wird. Am bekanntesten ist wohl der sog. „Technikabzug“ bei der Herstellung von CDs (20% Abzug). Begründet wird dies mit den hohen Herstellungskosten für CDs. Nun mag man darüber streiten, ob das noch zeitgemäß ist oder nicht. In der Praxis sind diese Abzüge zumindest bei größeren Labels üblich und der Künstler muss sich deshalb damit auseinandersetzen.

Bei den Online-Verwertungen kann man jedenfalls schlüssig argumentieren, dass das Label den Abzug nicht mit entsprechenden Ausgaben belegen kann. Argumentiert wird zwar, dass die Promotionkosten im Online-Bereich höher liegen. Das kann aber nicht einen 25 prozentigen Abzug rechtfertigen. Die prozentuale Beteiligung der Onlineportale wie iTunes stellen auch keine Kosten, sondern nur ertragsmindernde Faktoren dar, welche der Künstler ohnehin zu tragen hat, da er am Netto-Erlösbetrag beteiligt wird. Schließlich sinken die Serverkosten im Zuge der technischen Entwicklung kontinuierlich.

Bei DVDs liegen die Abzüge teilweise sogar bei 30%, was wiederum mit den hohen Herstellungskosten für DVDs begründet wird. Werden für Kopplungen („Compilations“) Reduzierungen vorgesehen, so lassen sich diese zumindest für firmeneigene Kopplungen manchmal zu Gunsten des Künstlers korrigieren. Denn hier ist der Aufwand nicht so groß wie bei der Vergabe von Lizenzrechten an Dritte. Schließlich gibt es noch bei den verschiedenen unteren Preiskategorien (z.B. Mid-Price und Low-Price) Abzüge, welche jedoch in der Regel auch verhandelt werden können.

Weitere Reduzierungen gibt es für Auslandsverkäufe (erhöhter Aufwand) sowie für die Bewerbung der Tonträger in Funk und Fernsehen (teilweise bis zu 50%). Letzteres wird mit den Kosten für TV- und Radiowerbung begründet. Wenn sich diese Regelung nicht vermeiden lässt, sollte man zumindest versuchen, die Abzüge zeitlich einzugrenzen. Eine Variante ist zum Beispiel, dass der Abzug nur für die Dauer der Werbekampagne zulässig ist. Zusätzlich kann man den Abzug von einer bestimmten Budgethöhe (z.B. 10.000 Euro) abhängig machen und auf das Land begrenzen, wo die Bewerbung tatsächlich stattgefunden hat. Das Label sollte die Kampagne auf Nachfrage des Künstlers zudem schriftlich belegen können.

In jedem Fall muss bei umfangreichen Reduzierungen der Zusatz im Vertrag stehen, dass Mehrfachreduzierungen nicht zulässig sind. Dass bedeutet, dass nicht mehrere Abzüge gleichzeitig angewendet werden dürfen. In solchen Fällen wird meist festgelegt, dass dann immer nur die höchste Reduzierung zur Geltung kommt. Sonst besteht die reelle Gefahr, dass die Beteiligung des Künstlers auf ein Minimum schrumpft.

17.) Vorschuss

Manche Labels zahlen einen Vorschuss, der mit den späteren Lizenzzahlungen verrechnet wird. Der Vorschuss ist also nichts anderes als ein Darlehen, welches der Künstler später wieder zurückzahlt.

Praktisch läuft das so ab:

Nach Vertragsunterzeichnung wird der Vorschuss auf das Konto des Künstlers überwiesen. Später erhält er vom Label seine viertel- oder halbjährliche Lizenzabrechnung, bei der Summe XX Euro zu Gunsten des Künstlers heraus kommt. Darunter findet sich aber der Hinweis, dass dieser Betrag mit dem verbleibenden Vorschuss in Höhe von YY Euro verrechnet wird. Folglich erhält der Künstler vom Label so lange keine Auszahlung, bis der Vorschuss vollständig verrechnet ist.

Enthält der Bandübernahmevertrag Optionen, kann man für zukünftige Produktionen höhere Vorschusszahlungen vereinbaren. Das Label wird eine Option nämlich meist nur ausüben, wenn die Verkaufserlöse gut waren. Dann kann aber auch der Vorschuss ansteigen. Oft wird der Vorschuss komplett zur Finanzierung der Albumproduktion verwendet. Es gibt aber auch Bands, die sehr günstig produzieren und sich über die Vorschusszahlung finanzieren. Der Vorschuss sollte in jedem Fall nicht „rückzahlbar“ sein. Somit hat allein das Label das wirtschaftliche Risiko, dass der Vorschuss eventuell nicht wieder eingespielt wird.

Ob ein Vorschuss überhaupt gezahlt wird, hängt von den jeweiligen Verhandlungspositionen ab. Als Newcomer wird man es eher schwer haben. Kann man dagegen schon gute Verkaufszahlen nachweisen, verbessert das die Chancen.

18.) Abrechnung

Die Abrechnungszyklen der Labels betragen in der Regel 3 bzw. 6 Monate. Einmal jährlich ist definitiv zu wenig, da der Künstler somit nur einmal im Jahr eine Ausschüttung erhalten würde. Zudem erhält das Label von seinen Vertragspartnern über das gesamte Jahr Zahlungen, welche dann „gebunkert“ würden. Üblich ist es, Auszahlungen erst ab Erreichen eines bestimmten Mindestbetrages (z.B. 50 Euro) vorzunehmen, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Die Abrechnungen sollten später im Idealfall so aussehen, dass der Künstler sofort erkennen kann, über welchen konkreten Verkaufskanal sein Titel Erlöse erzielt hat.

Teilweise wird in den Verträgen vereinbart, dass Erlöse aus der Lizenzvergabe an Dritte erst nach Zahlung durch den jeweiligen Vertragspartner an den Künstler ausgezahlt werden. Somit wird das Zahlungsrisiko auf den Künstler abgewälzt, was aber kaum akzeptabel ist. Deshalb sollte die Auszahlung bereits nach Abrechnung durch den Dritten erfolgen.

19.) Buchprüfung

Im Bandübernahmevertrag sollte unbedingt noch eine sog. Buchprüfungsklausel stehen. Danach kann der Künstler die Abrechnungsunterlagen des Labels einsehen und prüfen lassen. Diese Prüfung darf dann meist nur ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer vornehmen. Grund hierfür ist, dass diese Personen von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Denn die Abrechnungsunterlagen stellen sensible Informationen des Labels dar, die nicht publik werden sollten.

In der Praxis kommt eine Buchprüfung äußerst selten vor. Meistens reicht es aus, die Möglichkeit gegenüber dem Vertragspartner nur anzudeuten, um eine transparentere Abrechnung zu erhalten. Auch sind die Kosten einer Prüfung nicht zu unterschätzen, so dass diese mit einem möglichen (Mehr-)Ertrag ins Verhältnis gesetzt werden müssen. Das ist wiederum fast unmöglich, so dass nicht wenige den ungewissen Ausgang scheuen.

Üblich ist noch die Regelung, dass der Künstler die Kosten dieser Buchprüfung vom Label ersetzt bekommt, wenn der Differenzbetrag eine gewisse Spanne überschreitet (z.B. Abweichung von mehr als 5% zu Ungunsten von Künstler). Die Möglichkeit der Buchprüfung wird oft auch zeitlich begrenzt (z.B. auf die letzten der Prüfung vorangehenden zwei Jahre), was aber akzeptabel ist. Nicht hinnehmbar ist es, wenn die Möglichkeit der Buchprüfung davon abhängig gemacht wird, dass ein triftiger Grund vorliegt. Denn woher soll der Künstler genau wissen, dass falsch abgerechnet wurde? Der Beweis ergibt sich dann erst aus der späteren Prüfung.

20.) Veröffentlichung

In den wenigsten Vertragsvorlagen findet sich ein Passus, wonach das Label verpflichtet ist, die Aufnahmen auch zu veröffentlichen. Der Künstler sollte daher Wert auf eine entsprechende Regelung legen, um ein Dahinvegetieren seiner Produktion in den Archiven der Plattenfirma zu vermeiden.

Eine Veröffentlichungspflicht ist aber auch nur von Nutzen, wenn sie konkret auf „die Veröffentlichung physischer Tonträger im handelsüblichen Umfang“ gerichtet ist. Denn ansonsten würde eine bloße Veröffentlichung auf einem Downloadportal ausreichen. Der Künstler hätte nichts gewonnen, wenn sich seine Aufnahmen ohne zusätzliche Promotion unter Millionen Songs tummeln, denn wer soll sie dort schon finden? Die Formulierung „handelsüblicher Umfang“ ist zugegeben etwas vage, eine konkrete Stückzahl wird man seinem Vertragspartner aber nur im seltenen Fall entlocken können. Ideal wäre es, zusätzlich noch einen automatischen Rechterückfall zu vereinbaren, sollten die Aufnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Anlieferung nicht entsprechend veröffentlicht werden.

21.) Verlagsvertrag

Manche Bandübernahmeverträge enthalten einen Passus, in dem sich der Künstler verpflichtet, mit dem labeleigenen Verlag einen Verlagsvertrag abzuschließen. Es ist in der Rechtssprechung umstritten, ob solch eine Klausel überhaupt wirksam ist, da dem Urheber damit die Möglichkeit genommen wird, frei über seine Verwertungsrechte zu verfügen. Die Labels argumentieren dagegen mit ökonomischen Gesichtspunkten. So sei heutzutage vor dem Hintergrund der zurückgehenden Tonträgerverkäufe eine Albumproduktion ohne die Verlagseinnahmen kaum mehr finanzierbar. Das mag in einigen Fällen sicherlich zutreffen. Der Künstler sollte sich dann aber grundsätzlich immer fragen, ob ihm die Veröffentlichung seines Albums so viel wert ist oder ob es nicht „günstigere“ Alternativen gibt.

22.) Konzertauftritte

Sollte im Vertrag für Konzertauftritte des Künstlers eine pauschale Beteiligung (meist 30%) ohne Gegenleistung vereinbart werden, dann ist dies abzulehnen. Begründet wird dies zwar mit den zurückgehenden Erlösen im Tonträgergeschäft und einer „Quersubventionierung“ des Künstlers aufgrund der vom Label finanzierten Promotion. Meist wird jedoch auf Seiten des Künstlers auch eine Bookingagentur involviert sein, die ebenfalls einen Anteil für geleistete Arbeit haben möchte (zwischen 15% und 20%). Falls dann noch ein Management involviert sein sollte, bleiben dem Künstler am Ende des Tages nicht mal mehr ein Drittel der Konzerteinnahmen. Wenn das Label jedoch für die Beteiligung auch das Booking übernimmt, ist dem grundsätzlich erst einmal nichts entgegen zu setzen. Der Künstler sollte dann nur darauf achten, dass das Label in diesem Bereich schon Erfahrungen hat und entsprechende Leistungen bringen kann.

Grundsätzlich sollte man hier auf die Basis der Beteiligung achten. Die Begriffe „Netto-Erlöse“ oder „Netto-Gage“ sind gefährlich, da der Künstler seine Kosten dann nicht in Abzug bringen kann. Besser wäre „Netto-Gewinn“ oder die explizite Abzugsmöglichkeit von Kosten, die direkt mit dem Auftritt in Verbindung stehen.

23.) Optionen

Zahlreiche Verträge enthalten eine Option des Labels auf weitere Vertragsaufnahmen des Künstlers. Das bedeutet, dass der Künstler auf Wunsch des Labels neue Aufnahmen anliefern muss und hierfür die gleichen vertraglichen Konditionen gelten (sofern im Vertrag vor allem in den Abschnitten Lizenzen und Vorschuss nichts Abweichendes festgelegt ist). Der Vertrag verlängert sich dann automatisch um eine weitere Vertragsperiode. Wenn der Künstler also einen Bandübernahmevertrag mit zweijähriger Laufzeit und zwei weiteren Optionen auf Verlängerung des Vertrages zu gleichen Bedingungen vereinbart hat, beträgt die maximale Vertragslaufzeit bei Ausüben beider Optionen insgesamt 6 Jahre.

Die Optionen gelten immer nur einseitig zu Gunsten des Labels und sollten daher an bestimmte Ausübungsfristen gebunden werden. Das bedeutet, dass das Label z.B. spätestens ein Jahr nach Anlieferung der (ersten) Vertragsaufnahmen erklären muss, ob es die Option ausübt und weitere Aufnahmen möchte oder ob es die Option nicht wahrnimmt. Bei Nichtausübung verfällt die Option automatisch, der Vertrag wäre dann nach dem obigen Beispiel bereits nach zwei Jahren beendet, wenn das Label schon die erste Option nicht wahrnimmt.

24.) Gruppenklausel

Die sog. Gruppenklausel ist nur für Bands mit mehreren Mitgliedern relevant. Danach kann die Plattenfirma den Vertrag kündigen, wenn ein Mitglied aus der Band ausscheiden sollte. Das Label kann sich auch das Recht vorbehalten, bei einem Ersatzmitglied mitbestimmen zu dürfen. Derartige Bestimmungen finden sich jedoch meist nur in Verträgen mit größeren Labels. In der Gruppenklausel wird insbesondere vereinbart, dass ausscheidende Bandmitglieder kein Recht haben, den Bandnamen zu benutzen.

Wenn Sie Fragen zum Bandübernahmevertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Übersicht

Übersicht

Wonach suchen Sie?