GEMA

GEMA steht für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie wurde 1933 gegründet, Sitz der Generaldirektion ist Berlin und München, daneben gibt es noch einige Bezirksdirektionen.

1.) Aufgabe der GEMA

Aufgabe der GEMA ist es, Dritten die Nutzung urheberrechtlicher Werke zu ermöglichen und die Urheber an dieser Nutzung finanziell zu beteiligen. Deshalb gibt es für die vielen verschiedenen Nutzungsarten auch unterschiedliche Tarife. Diese können über die Webseite der GEMA abgerufen werden.

2.) Mitglieder

Bei der GEMA können Urheber (also Komponisten / Textdichter) und Musikverleger Mitglied werden, also nur Einzelpersonen. Bei einer Band können daher nur die einzelnen Personen, die kompositorisch tätig sind, Mitglied werden. Es gibt drei verschiedene Arten der Mitgliedschaft bei der GEMA:

a) Angeschlossenes Mitglied

wird man schon mit Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages. Es ist die erste Stufe der Mitgliedschaft und folglich sind die meisten Mitglieder nur angeschlossen. Das angeschlossene Mitglied hat kein direktes Mitspracherecht, sondern kann nur über zu wählende Delegierte Einfluss nehmen.

b) Außerordentliches Mitglied

Dazu muss das Mitglied sein berufsmäßiges Können unter Beweis stellen. Das kann durch Nachweis eines an einer Musikhochschule mit Erfolg absolvierten Kompositionsstudiums oder Vorlage von Partituren erfolgen. Man kann auch andere Unterlagen einreichen (z. B. Tonträger), aus denen hervorgeht, dass das Mitglied über das berufsmäßige Können verfügt. Der Vorteil gegenüber der angeschlossenen Mitgliedschaft ist, dass man später ordentliches Mitglied werden kann.

c) Ordentliches Mitglied

kann man erst nach 5 Jahren Mitgliedschaft werden. Voraussetzung ist, dass man in fünf aufeinander folgenden Jahren einen Betrag i.H.v. insgesamt 30.000,00 Euro an Vergütungen für seine Leistungen als Urheber erhalten hat. Außerdem müssen die Urheber innerhalb dieses Fünfjahreszeitraumes in vier aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von jährlich 1.800,- Euro bezogen haben. Ordentliche Mitglieder haben ein direktes Mitspracherecht in den jährlichen Mitgliederversammlungen der GEMA. Darin werden u.a. Beschlüsse über Änderungen des Berechtigungsvertrages und des Verteilungsplanes gefasst.

3.) Kosten der Mitgliedschaft

Die Aufnahmegebühr für Urheber beträgt einmalig 90,00 Euro. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 50,00 Euro. In der Regel wird der Mitgliedsbeitrag mit den Einnahmen des Urhebers verrechnet. Sollten die Einnahmen aber nicht ausreichen und das GEMA-Konto kein Guthaben ausweisen, dann muss man den Mitgliedsbeitrag an die GEMA bezahlen.

4.) Rechteübertragung auf die GEMA

Während das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar ist, erfolgt eine Übertragung der meisten Verwertungsrechte auf die GEMA, wenn der Urheber den Berechtigungsvertrag unterschreibt. Der Vertrag wird nun auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer First von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden (siehe Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26./27. April 2016).

Davon abweichend kann der Berechtigungsvertrag bzgl. der Übertragung der Online-Rechte jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Nach erfolgreicher Kündigung kann der Urheber die Online-Rechte also wieder selbst wahrnehmen.

Die Rechteübertragung bedeutet, dass jeder die Rechte des Urhebers verwerten kann, wenn er an die GEMA den entsprechenden Tarif bezahlt. Denn die GEMA unterliegt dem sog. „Abschlusszwang“. Nur in Ausnahmefällen kann sie daher eine Rechtsübertragung verweigern. Der Urheber hat somit keinen Einfluss mehr darauf, wer seine Songs interpretieren darf. In der Regel kann er deshalb auch nicht verhindern, dass es Aufnahmen mit Interpretationen gibt, die seinem künstlerischen Geschmack nicht entsprechen.

Noch zu erwähnen ist, dass man als GEMA-Mitglied verpflichtet ist, alle veröffentlichten Werke bei der GEMA anzumelden. Man kann also seine Musik nicht mehr GEMA-frei an Dritte lizenzieren. Auch die Nutzung eigener Werke z.B. auf der Band-Homepage ist GEMA-pflichtig, wenn über die Webseite E-Commerce betrieben wird. Im Prinzip ist das schon der Fall, wenn CDs / Downloads darüber angeboten werden.

5.) Lizenzeinnahmen

Die GEMA erhält u.a. von folgenden Musikverwertern bzw. Organisationen Einnahmen: Gastwirte, Diskotheken- und Clubbetreiber, Konzertveranstalter, Tonträgerhersteller, Geräte- und Leermedienhersteller, Fernseh- und Rundfunksender, Online-Dienstleister sowie ausländische Verwertungsgesellschaften. Die eingenommenen Gelder kann man grob in folgende Sparten aufteilen:

a) Aufführung und Sendung

Mitte 2012 wurde durch die GEMA-Mitgliederversammlung beschlossen, dass das umstrittene Pro-Verfahren durch das sog. „InkA-Verfahren“ abgelöst wird (Start für 2014 vorgesehen). Dadurch sollen die Einnahmen aus den einzelnen Veranstaltungen direkter an die Urheber verteilt werden.

b) Tonträgerherstellung

Wichtig zu wissen ist hierbei, dass auf Grundlage der hergestellten und nicht verkauften Tonträger abgerechnet wird.

c) Abrechnungstermine

2. Januar / 1. Juli:        Vervielfältigung Tonträger

1. April:                           Öffentliche Aufführung

1. Juli:                             Hörfunk / Fernsehen

vierteljährlich:              Auslandsabrechnungen

Bekommt man eine Abrechnung, dann hat man 12 Monate Zeit, dagegen Einwände zu erheben.

Wenn Sie Fragen zur GEMA oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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