Software-Überlassungsvertrag

Standard-Softwarevertrag / Software-Überlassungsvertrag

Beim Software-Überlassungsvertrag ist der Vertragsgegenstand die Überlassung der Software. Die Pflege wird in der Regel in einem separaten Software-Pflegevertrag vereinbart. Für Standard-Software ist charakteristisch, dass sie nicht speziell auf die Bedürfnisse des Abnehmers angepasst wird. Sobald aber eine Anpassung vorgenommen wird, liegt ein Werkvertrag bzw. ein Individual-Softwarevertrag vor.

Rechtsnatur des Software-Überlassungsvertrages

Die Rechtsnatur des Software-Überlassungsvertrages war lange Zeit umstritten (Kaufvertrag vs. Werkvertrag). Unterschiede ergaben sich dabei vor allem bei den Gewährleistungsrechten (heute sind diese weitgehend angepasst) und bei der Vergütung. Mittlerweile wird der Software-Standardvertrag als Kaufvertrag eingestuft.

Beschreibung des Programms / Lizenzen

Das Programm bzw. die Fähigkeiten der Software sind genau zu beschreiben. Dasselbe gilt für den Verwendungszweck Software. Die genaue Anzahl der Lizenzen ist festzulegen. Eine Lizenz kann sich auf einen oder auf mehrere Arbeitsplätze beziehen, das hängt vom Einzelfall ab. Es sollte auf jeden Fall abgeklärt werden, wie viele Lizenzen man für seine Arbeitsplätze benötigt. Manachmal wird die Ablauffähigkeit der Software auf einer bestimmten  Hardware vertraglich zugesichert.

CPU-Klausel

Sonderfall CPU-Klausel: Die Software darf hier nur auf einer bestimmten Hardware genutzt werden. Eine solche Klausel ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Programm in seiner Ablauffähigkeit auf eine bestimmte Hardwarekonfiguration angewiesen ist.

Updates

Optional können Updates in gewissem Umfang vereinbart werden. Die Nutzungsrechte werden in der Regel aufgezählt, wobei diese standardisiert sind. Nicht zu vergessen ist die Vergütung für die Nutzungsrechte.

Mängelgewährleistung

Zwar ergib sich eine Mängelgewährleistung / Haftung aus dem Gesetz, dennoch wird gerne etwas dazu in Software-Überlassungsverträge geschrieben (was unschädlich ist).

Manchmal wird der Weiterverkauf der Software verboten. Eine solche Klausel ist nach der „Used Soft“ Entscheidung des EuGH unwirksam, wenn die Software auf Dauer erworben wurde.

Programmsperre / Audit-Klausel

Unter Umständen ist es aber zulässig, die Software mit einer Programmsperre zu versehen (zB Nutzung nur mit einer online zugewiesenen Kennung möglich). Mitunter findet sich eine sog. Audit-Klausel in den Verträgen. Danach kann der Software-Hersteller den Einsatz der Software beim Kunden kontrollieren.

Übersicht

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