Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand beim Software-Wartungsvertrag (oder „Software-Pflegevertrag“) ist der Erhalt / die Wiederherstellung der
Betriebsbereitschaft der Software, die Aktualisierung, Beratung sowie Pflege der Software.
Die Pflege erstreckt sich in der Regel auch auf die Dokumentation. Ausgeschlossen werden Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung oder unsachgemäße Behandlung vom Kunden verursacht wurden.
Leistungsumfang
Beim Leistungsumfang werden die Anzahl der zu leistenden Stunden genau festgelegt. Auch werden die Reaktionszeiten in Abhängigkeit von der Schwere der Störung vereinbart (siehe dazu weiter unten „Fehlerbegriff“).
Ob eine Fernwartung möglich ist und die Beratung per Telefon / Mail erfolgen kann, wird hier ebenfalls festgelegt. Für den Dienstleister ist in jedem Falle wichtig, dass er Zugang zu der Software erhält.
Fehlerbegriff
Der Fehlerbegriff wird in Software-Wartungsverträgen unterschiedlich definiert. Wichtig ist, dass die Formulierung klar und für beide Seiten verständlich ist. Von dem Fehlerbegriff hängen dann auch die Reaktionszeiten des Auftragnehmers ab.
Die Fehler können wie folgt formuliert werden:
- Blockierende Fehler (Arbeiten unmöglich): Sofortige Reaktion
- Kritische Fehler (Arbeiten eingeschränkt möglich): Reaktion innerhalb von zwei Stunden
- Schönheitsfehler (stören laufenden Betrieb nur gering): Behebung mit dem nächsten Update
Ansprechpartner
Für den Kunden ist wiederum wichtig, wer sein genauer Ansprechpartner ist. Die Erreichbarkeit sollte im Software-Wartungsvertrag genau formuliert werden (Telefon/E-Mail/Geschäftszeiten).
Nutzungsrechte
Der Kunde sollte sicherstellen, dass er die vertraglichen Nutzungsrechte auch an den Updates erhält und diese im Software-Wartungsvertrag genannt werden.
Vergütung
Die Vergütung kann im Software-Wartungsvertrag pauschal, nach Zeit oder in einer Kombination von beiden festgelegt werden.
Gewährleistung, Haftung
Die Gewährleistung bestimmt sich zwar nach Gesetzesrecht, doch nicht selten finden sich trotzdem Ausführungen hierzu in den Verträgen. Die Haftung kann nur für die Fälle der leichten Fahrlässigkeit und für Nicht-Körperschäden begrenzt werden.
Laufzeit des Vertrages, Kündigungsmöglichkeiten
Die maximal zulässige Laufzeit eines Software-Wartungsvertrages beträgt nach der Rechtsprechung zwei Jahre. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann bei vierteljährlicher Vergütung mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden. Stillschweigende Verlängerungen dürfen nicht länger als ein Jahr dauern. Daneben gibt es noch das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bei Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 626 BGB.