Bookingvertrag

Beim Bookingvertrag (auch Agenturvertrag genannt) überträgt der Künstler einer Künstler- oder Konzertagentur (auch „Booker“ genannt) die Vermittlung von Auftritten. Auch hier sollte man seinen Vertragspartner danach aussuchen, ob es von der künstlerischen Ausrichtung her passt, nach dem Motto: Gleiches zu Gleichem. Newcomer haben es in der Regel erst einmal schwer, eine Bookingagentur zu finden. Es kann aber auch sein, dass der Agent von der Band total begeistert ist und sich voller Tatendrang in die Arbeit stürzt. Zu Beginn wird aber auch er erst einmal alles Hebel in Bewegung setzen müssen, um Konzerte buchen zu können.

Denn als Newcomer hat man aller Voraussicht nach erst einmal nur eine lokale Fanbase. Möchte der Booker also z.B. eine junge Frankfurter Band in einen Club in Berlin buchen, wird man ihm zu 99% sagen: Die kennt hier kein Mensch, wer soll denn bitteschön ins Konzert kommen? Folglich ist Überzeugungsarbeit angesagt oder man schwimmt im Fahrwasser einer bekannteren Band als Support mit. Den Status einer Vorgruppe muss sich eine Band aber auch nicht selten erkaufen, so dass die Tour finanziell gesehen ein Nullsummenspiel oder gar Minusgeschäft wird.

1.) Vertragsgegenstand des Bookingvertrages

Der klassische Bookingvertrag umfasst im Musikbereich die Vermittlung, Planung und Koordinierung von Auftritten. Alle übrigen Bereiche wie z.B. Werbung, Sponsoring etc. gehören nicht dazu. Sollte die Bookingfirma darin eine ausgewiesene Expertise besitzen, kann man diese Aufgabengebiete auch miteinschließen. Üblich ist die Formulierung, dass sich die Agentur „bemühen“ wird, für den Künstler Konzerte zu vermitteln. Auf eine konkrete Verpflichtung wird sie sich nicht einlassen wollen, da der Erfolg der Bemühungen oft nicht vorhersehbar ist.

2.) Vertragsgebiet

Beim Bookingvertrag macht es durchaus Sinn, das Vertragsgebiet geografisch einzuschränken. Viele Agenturen sind nämlich nur im deutschsprachigen Raum wirklich stark. Alles, was darüber hinaus geht, wird dann von Partneragenturen bearbeitet. Hier sollte sich der Künstler jedoch die Freiheit erhalten, ob er sich tatsächlich von Partneragentur X oder Y vertreten lassen möchte. Hat er hingegen seiner deutschen Bookingfirma die weltweiten Rechte übertragen lassen, wird er auf diese Entscheidung kaum Einfluss nehmen können. Bei großen Agenturen hat der Künstler schließlich meist keine Wahl und muss die weltweiten Rechte übertragen.

Eine Alternative ist noch, das Vertragsgebiet davon abhängig zu machen, ob die Agentur dem Künstler tatsächlich Auftritte vermittelt. Man könnte in den Bookingvertrag also eine Klausel aufnehmen, wonach Land X bei nachweislicher Vermittlung von Auftritten zusätzlich als Vertragsgebiet gilt.

3.) Exklusivität

Die Agentur wird das Booking im Vertragsgebiet meist exklusiv machen wollen, da es ansonsten sehr schnell zu Termin- und Interessenskollisionen kommen kann. Aber natürlich hat das auch monetäre Aspekte.

4.) Zusammenarbeit

Üblich und für die Zusammenarbeit auch unbedingt notwendig ist die Bestimmung im Bookingvertrag, dass der Künstler den Booker rechtzeitig über Urlaub, Ortsabwesenheiten, Verhinderungen etc. informieren wird (meist zwei Monate vorher). Viele Konzerte oder gerade auch Festivals werden mit einer längeren Vorlaufzeit gebucht, so dass die Sommerzeit sogar bereits im Winter vollständig verplant sein kann. Mitunter gibt es auch Verträge, die eine 24-Stunden-Erreichbarkeit per Handy vorsehen (eher die Ausnahme). Jeder Künstler sollte sich dann aber selbst überlegen, ob er eine solche Zusammenarbeit möchte. Wirklich notwendig wird eine derartige Erreichbarkeit im seltensten Fall sein.

Der Künstler sollte von jedem Auftrittsvertrag zumindest eine Kopie weiter geleitet bekommen (noch besser: das Original), was im Bookingvertrag auch festzuhalten ist. Damit besitzt er eine bessere Übersicht und Kontrolle. Zu vermeiden sind Klauseln, nach denen der Agent den Künstler nur auf Nachfrage informieren wird. Der Booker sollte den Künstler immer und ohne besondere Nachfrage auf dem Laufenden halten.

5.) Vollmacht

Der Booker benötigt zum Arbeiten zumindest eine Verhandlungsvollmacht des Künstlers. Das bedeutet, dass er Auftrittsverträge im Namen des Künstlers erst einmal verhandeln kann. Die meisten Verträge beinhalten daneben noch eine Abschlussvollmacht. Damit kann der Booker die Verträge im Namen des Künstlers dann auch verbindlich schließen; es sollte daher ein gewisses Vertrauensverhältnis bestehen. Üblich ist eine damit verbundene Inkassovollmacht, so dass die Gagen direkt auf das Konto des Agenten fließen. Viele Agenturen überlassen das Inkasso jedoch auch den Bands und kümmern sich nur um das Eintreiben der eigenen Bookingprovision.

Wichtig ist, dass die Vollmachten im Bookingvertrag auf den Auftrittsbereich beschränkt werden. Darüber hinaus gehende Vollmachten sind für einen Agentur- / Bookingvertrag unüblich und sollten daher besser – wenn überhaupt – in einem Managementvertrag geregelt werden.

6.) Vergütung

Der Booker erhält 15% bis 20% der Einkünfte des Künstlers aus Auftritten/Konzerten. Es sollte sich dabei um eine sog. „On-Top-Agenturvergütung“ handeln, also zusätzlich zum Künstlerhonorar. Ansonsten ist die Enttäuschung groß, wenn der Künstler erst einmal davon ausgeht, ihm steht die volle Gage zu und er später davon 20% an die Agentur abführen muss. Provisionsbasis sollte die Netto-Künstlergage sein.

Einige Bookingverträge sehen vor, dass die Beteiligung unabhängig von der Vermittlungstätigkeit des Bookers geschuldet wird. Das bedeutet also, dass der Künstler für einen Konzertauftritt, den er sich z.B. selbst beschafft hat, trotzdem eine Beteiligung an den Booker zahlen muss.

Man möchte damit Streitigkeiten, wer welches Konzert beschafft hat, schon im Vorfeld vermeiden. Oft ist es in der Praxis auch so, dass der Booker selbst bei einem vom Künstler initiierten Auftritt mit der Organisation Arbeit hat, für welche er dann berechtigterweise entlohnt werden möchte. Alternativ kann man vereinbaren, dass für die von der Agentur nicht vermittelten Auftritte eine reduzierte Provision geschuldet wird (z.B. statt normalerweise 15% nur 10%).

7.) Abrechnung

Um Konflikte zu vermeiden, sollte im Bookingvertrag auf jeden Fall ein verbindliches Zahlungsziel vereinbart werden. Das hat dann zur Folge, dass der Booker die Bandgage innerhalb von XX Tagen (Üblich: 14 Tage nach Zahlungseingang) auch wirklich an die Band weiter leiten muss, sofern er das Inkasso übernommen hat. Das gleiche gilt aber umgekehrt auch für den Fall, wenn die Band Gage und Bookingprovision ausbezahlt erhält.

Ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vertragspartners ist zusammen mit dem Buchprüfungsrecht ebenfalls zu empfehlen. Für den Fall aber, dass der Künstler stets das Vertragsoriginal erhält und auch das Inkasso der Gage selbst übernimmt, ist es nicht zwingend erforderlich.

8.) Laufzeit

In Bookingverträgen sind Laufzeiten von ein bis zwei Jahren mit Verlängerungsoption üblich. Diese Verlängerungsoption kann man davon abhängig machen, dass ein bestimmtes Minimum an Konzerteinnahmen vermittelt wurde.

Häufig findet sich hier die Bestimmung, dass eine Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift könnte man nämlich auch bei einer fest vereinbarten Laufzeit grund- und fristlos kündigen, was die Agentur verständlicherweise vermeiden möchte.

Erhalten bleibt jedoch das Recht der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Danach kann der Künstler kündigen, wenn der Vertragspartner seine Pflichten eklatant verletzt hat und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Laufzeitende nicht zumutbar ist (z.B. bei wiederholtem und vorsätzlichem Abrechnungsbetrug).

9.) Haftung / Freistellungsklausel

Der Booker möchte sein Risiko natürlich minimieren und so wird er im Bookingvertrag meist fordern, dass der Künstler ihn von Ansprüchen Dritter freistellen wird. Fairerweise sollte das auf solche schuldhaften Pflichtverletzungen des Künstlers beschränkt werden, welche aus dem Agenturvertrag oder aus den aufgrund des Agenturvertrages geschlossenen Verträgen resultieren.

Eine Haftung des Bookers sollte aber für den Fall vereinbart werden, dass er die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Veranstalters grob fahrlässig nicht kannte oder hätte kennen müssen.

Einige Agenturverträge sehen vor, dass der Künstler dem Agenten die Provision selbst dann schuldet, wenn der Auftritt nicht stattfindet. Auch hier sollte man die Haftung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Künstlers beschränken. Kann er also z.B. aufgrund von Krankheit nicht auftreten, entfällt der Provisionsanspruch des Bookers. Der Begriff Krankheit ist hier jedoch eng zu interpretieren, so dass die Ursache nicht selbst verschuldet sein darf. Folglich zählen Arbeitsunfähigkeit infolge übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsums nicht dazu.

10.) Problematik der Arbeitsvermittlung nach §§ 296 ff. SGB III

Wird der Künstler in ein Arbeitsverhältnis vermittelt, dann gelten nach den §§ 296 ff. SGB III besondere Bestimmungen. Ein Arbeitsverhältnis ist z.B. gegeben, wenn jemand zur Leistung von Diensten für einen anderen weisungsgebunden und gegen Entgelt verpflichtet ist. Bei einem einzelnen Konzert wird dies noch nicht der Fall sein, bei längerfristigen Engagements schon eher. Folge ist, dass die Provision des Vermittlers aufgrund der Vermittlungs- Vergütungsverordnung (VVO) auf 14% und bei Beschäftigungsverhältnissen von nicht mehr als sieben Tagen auf 18% der Bruttovergütung beschränkt ist. Hat der Vermittler mehr an Provisionen erhalten, so kann dies der Künstler unter Umständen zurückfordern.

Nach § 297 Nr. 4 SGB III sind Vereinbarungen nichtig, wonach sich der Künstler ausschließlich eines Vermittlers bedienen soll. Bei Managementverträgen können diese gesetzlichen Bestimmungen auch zum Problem werden, wenn Regelungen über die Vermittlung des Künstlers in Auftritte getroffen wurden.

Wenn Sie Fragen zum Bookingvertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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