Verlagsvertrag

1.) Einleitung

Der Verlagsvertrag wird zwischen dem Urheber und dem Verlag geschlossen. Darin überträgt der Urheber auf den Verlag die Verwertungsrechte ausschließlich an seinen kompositorischen Werken (und nicht an den Tonaufnahmen, diese sog. „Leistungsschutzrechte“ werden i.d.R. an ein Label übertragen). Der Verlag fungiert somit als „Rechteverwalter“ des Urhebers. Verlagsverträge sind sehr standardisiert und enthalten mehr oder weniger immer dieselben Regelungen. Daher sind die Gestaltungsmöglichkeiten von vornherein begrenzt. Das hängt aber auch damit zusammen, dass der Verlag zumindest in Deutschland die Rechte des Urhebers gemeinsam in die GEMA „mit einbringt“ und somit erst einmal den Berechtigungsvertrag der GEMA als Zielsetzung hat. Ist der Urheber bei Vertragsschluss bereits GEMA-Mitglied, werden die Rechte auf den Verlag genau genommen nicht übertragen, da er diese der GEMA über den Berechtigungsvertrag bereits eingeräumt hat (= Rechte an zukünftigen Werken).

Mit anderen Worten: Sämtliche Rechte, die der Urheber auf die GEMA überträgt, finden sich im Muster des Verlagsvertrages wieder. Der Verlag kann nämlich nur dann an sämtlichen GEMA-Einnahmen des Urhebers partizipieren, wenn ihm die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden. Darüber hinaus werden dem Verlag noch das Bearbeitungsrecht und das Werberecht übertragen. Es gibt eine Reihe von guten Vorlagen, zu nennen wäre hier u.a. die des Deutschen Musikverleger Verbandes (DMV). Im Zweifel sollte hierauf zurückgegriffen werden.

2.) Arten des Verlages

Als Verlagsvarianten gibt es den Co-Verlag, den Subverlag sowie die Edition.

a) Co-Verlag

Bei einem Co-Verlagsvertrag beschließen zwei selbständige und wirtschaftliche voneinander unabhängige Verlage eine Zusammenarbeit. Das kann z.B. notwendig sein, wenn zwei exklusiv an unterschiedliche Verlage gebundene Autoren ein gemeinsames Werk schaffen. Im Co-Verlagsvertrag wird dann vereinbart, welche Aufgaben der jeweilige Verlag wahrnimmt, so z.B. die Werkanmeldung, Subverlagsvergaben, Notendruck sowie Filmrechtevergaben.

b) Subverlag

Der Autor überträgt dem Verlag in der Regel die weltweiten Verwertungsrechte. Es kann daher notwendig werden, dass ein ausländischer (Sub-)Verlag die Rechte des Autors/Verlages im Ausland wahrnimmt. In diesem Fall wird ein Subverlagsvertrag geschlossen. Hauptaufgabe des Subverlages ist es dann, die Werke des Autors bei der ausländischen Verwertungsgesellschaft anzumelden und die jeweiligen Abrechnungen zu kontrollieren. Darüber hinaus kann der Subverlag weitere typische Aufgaben eines Verlages wahrnehmen.

c) Edition

Im Editionsvertrag wird die Zusammenarbeit zwischen einem Verlag und einem „sonstigen Musikschaffenden“ geregelt. Das kann ein Manager, Produzent, Booker oder auch Anwalt sein. Durch ihre Arbeit haben sie nämlich Kontakte zu Künstlern/Autoren, welche die Musikschaffenden an einen Verlag vermitteln können. Im Editionsvertrag wird also geregelt, dass der sog. „Editionär“ Autoren an den Verlag vermittelt. Der eigentliche Verlagsvertrag wird dann zwischen dem Autor und dem Verlag abgeschlossen. Für die Vermittlung erhält der Editionär eine Beteiligung, die in der Regel die Hälfe der Einnahmen des Verlages beträgt.

Die Edition ist rein „technisch“ gesehen nichts anderes als ein bei der GEMA angemeldetes Unterkonto eines Verlages auf den Namen der Edition. Darauf werden die GEMA-Erlöse der Autoren abgerechnet, welche der Editionär in den Verlag mit eingebracht hat. Nach Beendigung des Editionsvertrages gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie mit den Werken verfahren werden soll. Eine Möglichkeit ist, dass sämtliche Werke beim Verlag verbleiben und an den Editionär wie bisher abgerechnet werden. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Werke auf den Verlag zu 100% übergehen, der Editionär wird also nicht mehr beteiligt. Alternativ können sich Verlag und Editionär die Werke auch aufteilen. Die erste Edition ist für den Verlag kostenlos, aber die zweite und dritte Edition kosten jeweils 51,13 Euro. Ab der vierten Edition zahlt der Verlag einen jährlichen Kostenersatz i.H.v. 102,26 Euro.

3.) Verträge zwischen Urheber und Verlag

Der Verlag kann mit dem Urheber einen Autorenexklusivvertrag oder auch einen Einzeltitelvertrag abschließen.

a) Autorenexklusivvertrag

Beim Autorenexklusivvertrag verpflichtet sich der Urheber, dem Verlag exklusiv für eine bestimmte Zeit (in der Regel zwei Jahre) die Verwertungsrechte an seinen Werken zu übertragen. Das kann bestehende, aber auch zukünftige und eventuell noch zu schaffende Werke betreffen. Meist wird eine Mindestzahl an Werken festgelegt, die der Autor pro Vertragsperiode schaffen muss. Während der Vertragslaufzeit ist der Urheber exklusiv an den Verlag gebunden, d.h. er kann keinem andern Verlag Verwertungsrechte einräumen. Die Erlösverteilung erfolgt auch hier nach dem GEMA-Verteilungsplan.

b) Einzeltitelvertrag

Beim Einzeltitelvertrag werden die einzelnen Titel festgelegt, welche dem Verlag übertragen werden. Der Autor ist hier also nicht exklusiv an den Verlag gebunden, sondern kann die Rechte an anderen Werken frei auf Dritte übertragen. Manchmal ist der Einzeltitelvertrag sehr umfangreich und regelt auch eine Übertragung der Verwertungsrechte, manchmal erschöpft er sich in der bloßen Aufstellung der übertragenen Werke (so meist bei Ergänzung eines Autorenexklusivvertrages). Die Erlösverteilung erfolgt auch hier nach dem GEMA-Verteilungsplan.

4.) Verwertungsrechte

Hauptaufgabe eines Musikverlages war früher der Notendruck. Deshalb findet sich im Verlagsvertrag an erster Stelle das „Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht)“, man darf sich also nicht wundern. Heutzutage hat diese Verwertungsform eher untergeordneten Charakter und wird erst relevant, wenn eine Komposition ohnehin schon erfolgreich ist. Weitere Verwertungsrechte, welche der Urheber dem Verlag einräumt, sind unter anderem:

  • Recht der mechanischen Vervielfältigung
  • Aufführungs- und Senderechte
  • Recht der Lautsprecherwiedergabe
  • Bearbeitungsrecht
  • Filmherstellungsrechte
  • Werberechte
  • Multimedia-, Datenbank- und Telekommunikationsrechte
  • Sonstige Rechte, z.B. Recht zur Verwertung als Klingeltöne

Eine solch umfassende Rechteübertragung ist jedoch nicht zwingend, auch nicht aufgrund der gemeinsamen Einbringung in die GEMA. Der Urheber kann also bei Bedarf darüber verhandeln, welche Rechte er dem Verlag bzw. der GEMA einräumen möchte und welche nicht. Erfahrungsgemäß stößt dies jedoch kaum auf Gegenliebe und der Nutzen davon sollte zudem genau überdacht werden.

Zu einigen besonderen Rechten im Einzelnen:

a) Bearbeitungsrecht:

Damit können an der Komposition Änderungen vorgenommen werden, wie z.B. textliche oder musikalische Änderungen. Aber auch die Verbindung mit anderen Werken fällt hierunter.

b) Filmherstellungsrecht:

Das ist das Recht, die Komposition mit einem Filmwerk zu einer Einheit zu verbinden.

c) Werberecht:

Das ist das Recht, die Komposition mit Werbung zu einer Einheit zu verbinden. Es kann sich dabei um Hörfunk- oder Fernsehwerbung handeln.

Beim Bearbeitungsrecht, Filmherstellungsrecht sowie Werberecht ist es üblich, dass der Urheber der Verwertung vorher schriftlich zustimmen muss. Denn diese Verwertungsarten greifen in das Urheberpersönlichkeitsrecht ein, was besonders gerechtfertigt sein will. Oft wird auch eine sog. „Zustimmungsfiktion“ vereinbart. Danach gilt die Zustimmung des Urhebers als erteilt, wenn er sich nicht innerhalb von 5 Werktagen auf eine Anfrage des Verlages meldet. Diese Frist lässt sich vertraglich unter Umständen noch etwas verlängern.

Eine solche Regelung ist in der Regel auch interessengerecht: Einerseits verbleibt dem Urheber das Recht, eine konkrete Verwertung abzulehnen. Andererseits hat der Verlag Planungssicherheit, da er innerhalb dieser Frist eine Antwort vom Urheber erwarten kann. Sollte dieser während der Anfrage im Urlaub sein, kann man für diese Fälle auch eine Pflicht zur telefonischen Kontaktaufnahme vereinbaren (wobei das eigentlich in einem guten Arbeitsklima selbstverständlich sein sollte).

5.) Arbeit des Verlages

Im Gegensatz zu den Plattenfirmen ist die Arbeit eines Verlages nicht so klar umrissen. Die grundsätzliche Aufgabe eines Verlages ist es, Partner zu finden, welche die Rechte des Urhebers verwerten. Dies kann beinhalten: Suche nach Interpreten, Plattenfirmen, Werbeunternehmen, Filmproduzenten, Herstellern von PC-Spielen usw. Der Verlag meldet aber auch die Werke des Urhebers bei der GEMA an und wird entsprechend an den GEMA- Ausschüttungen des Urhebers beteiligt.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte zu Beginn der Zusammenarbeit geklärt werden, was der Verlag leisten kann und was nicht. So entstehen keine falschen Erwartungen, die in der Praxis immer wieder zu Konflikten zwischen Urheber und Verlag führen. Denn nicht wenige Urheber nehmen irrtümlich an, dass ihr Werk demnächst in einem bekannten Film verwendet wird, sobald sie den Verlagsvertrag einmal unterschrieben haben. Manche Verlage hingegen beschränken sich auf die Weiterleitung der GEMA-Abrechnungen, was eindeutig zu wenig ist. Optimal wäre es, wenn die gegenseitigen Erwartungen z.B. per Mail schriftlich festgehalten werden.

6.) Beteiligung des Verlages

Die Beteiligung des Verlages richtet sich zum einen nach dem GEMA-Verteilungsplan. Danach werden die Einnahmen für die mechanische Vervielfältigung 60% für den Urheber und 40% für den Verlag aufgeteilt. Die Verteilung der Senderechte erfolgt 8/12 für Urheber / Bearbeiter und 4/12 für den Verlag. Für den Film- und Werbebereich sehen die Verlagsverträge meist eine Aufteilung von 50:50 vor.

Manche Verlagsverträge beinhalten auch eine sog. „Refundierung“. Dies bedeutet, dass der Urheber ab einer gewissen Einnahmenhöhe abweichend vom GEMA-Verteilungsplan höher beteiligt wird. Der Verlag macht also nichts anderes, als einen Teil seiner Einnahmen an den Urheber zurückzugeben.

Beispiel:

Die GEMA-Einnahmen der Urhebers belaufen sich auf 100.000,- €. Ausgehend von der herkömmlichen 60:40 Verteilung würde der Urheber nun 60.000,- € und der Verlag 40.000,- € erhalten. Der Verlagsvertrag bestimmt jedoch, dass ab einer Summe von 50.000,- € die darüber hinaus gehenden GEMA-Erlöse im Verhältnis 70:30 zu Gunsten es Urhebers aufgeteilt werden.

Der Urheber erhält nun also

60% von 50.000,- €:   30.000,- €

70% von 50.000,- €:   35.000,- €

Summe:                      65.000,- €

Durch die Refundierung erhält der Urheber somit 5.000 Euro mehr als bei der üblichen 60:40 Verteilung.

7.) Vorschuss

Größere Verlage zahlen den Urhebern oft auch einen Vorschuss. Dabei handelt es sich im Prinzip um nichts anderes als ein zinsloses Darlehen. Denn der Vorschuss wird in der Regel „verrechenbar, aber nicht rückzahlbar“ vereinbart. Kommt es also nach Abschluss des Verlagsvertrages und Auszahlung des Vorschusses zu einer GEMA-Ausschüttung, wird diese mit dem Vorschuss zunächst verrechnet (siehe Punkt 8 „Zession“). Der Urheber erhält in der Regel erst dann wieder Geld, wenn der Vorschussbetrag durch seine GEMA-Erlöse vollständig an den Verlag zurück bezahlt wurde.

Manchmal wird der Vorschuss weder verrechenbar noch rückzahlbar gewährt. In Wirklichkeit handelt es sich dann aber nicht um einen Vorschuss, sondern um eine Prämie. Diese wird teilweise auch zweckgebunden gewährt, z.B. als Toursupport. Bei einer größeren Tour kann  der Verlag nämlich möglicherweise von höheren GEMA-Ausschüttungen ausgehen, so dass sich eine Prämie unter dem Strich wieder lohnt.

8.) Zession

Eine Zession ist die Abtretung der GEMA-Einnahmen des Urhebers an den Verlag. Diese wird in der Regel bis zur Höhe des vom Verlag gezahlten Vorschusses vereinbart. Nach der Zession werden somit sämtliche GEMA-Erlöse nicht an den Urheber, sondern an Verlag weiter geleitet. Viele Verlage zahlen den Vorschuss auch erst aus, wenn die Zessionserklärung von der GEMA als „erstrangig“ akzeptiert wird. So kann vermieden werden, dass es noch weitere vorrangige Zessionen gibt (z.B. aus früheren Verlagsverträgen). Diese würden nämlich bedeuten, dass zunächst die „älteren“ Gläubiger GEMA-Ausschüttungen erhalten würden und der zuletzt hinzugekommene Verlag erst einmal leer ausgeht.

Bei den Zessionen wird zwischen der Singular- und der Globalzession unterschieden. Bei der Singularzession (auch Einzelzession genannt) werden nur die GEMA-Tantiemen aus bestimmten vorher festgelegten Werken an den Verlag abgetreten. Hat der Urheber 50 Werke bei der GEMA angemeldet, kann er beispielsweise nur die Erlöse von Werk Nr. 1 bis Werk Nr. 10 an den Verlag bis zu einer bestimmten Höhe abtreten. Die übrigen Werke Nr. 11 bis Nr. 50 werden somit von der Zession nicht erfasst, so dass dem Urheber die Einnahmen in voller Höhe verbleiben.

Bei der Globalzession (auch Gesamtzession genannt) hingegen werden die GEMA-Tantiemen aus sämtlichen bei der GEMA registrierten Werken an den Verlag abgetreten. In dem vorherigen Beispiel wären es also Werk Nr. 1 bis Werk Nr. 50. In der Regel bestehen die Verlage auf eine Globalzession, da der Vorschuss hier schneller wieder zurückbezahlt wird und das Risiko eines Zahlungsausfalls somit geringer ist.

9.) Dauer der Rechteübertragung

Viele Verlagsverträge sehen eine Übertragung der Verwertungsrechte für die „Dauer der gesetzlichen Schutzfrist“ vor. Diese beträgt 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers. Es besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, diese Frist zu verhandeln und eine kürzere Auswertungszeit festzulegen. Auch die Verlage geben mittlerweile offen zu, dass sich das Schicksal über Erfolg oder Misserfolg einer Komposition in den ersten Jahren nach Veröffentlichung einer Aufnahme entscheidet. Folglich spielt ein Großteil der Verwertungszeit wirtschaftlich gesehen keine Rolle, so dass auch 10 bis 15 Jahre  guten Gewissens vereinbart werden können.

10.) Druckverzichtsklausel

Nach dem GEMA-Verteilungsplan ist der Verlag verpflichtet, mit jeder Werkanmeldung ein Exemplar als Druckausgabe vorzulegen. Hiervon kann der Urheber den Verlag aber mit Unterzeichnung der sog. „Druckverzichtsklausel“ wirksam befreien. Der Verlag braucht damit also keine Noten der Komposition vorzulegen, sondern kann sich die Option für die Zukunft offen halten.

11.) Abrechnung

Der Abrechnungsturnus hängt von den Gepflogenheiten des Verlages ab und ist viertel- oder halbjährlich. Die Einspruchsfrist des Urhebers gegen Abrechnungen beträgt in der Regel zwischen 12 und 24 Monaten.

Wenn Sie Fragen zum Verlagsvertrag oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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