Künstlersozialkasse

KSK steht für Künstlersozialkasse. Sie wurde 1982 gegründet und hat ihren Sitz in Wilhelmshaven.

1.) Tätigkeit / Finanzierung

Die KSK zahlt für ihre Mitglieder die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Diese werden durch Zuschüsse vom Bund (20%) und Sozialabgaben von Unternehmen (30%) finanziert, die sog. Künstlersozialabgabe. Verwerter künstlersicher Leistungen müssen also einen Prozentsatz des Honorars, welches sie an die Künstler zahlen, an die KSK abführen. Dieser Anteil wird jährlich neu festgelegt, für 2014 beträgt er 5,2%. Die KSK ist daher keine eigene Krankenkasse, sondern vielmehr eine „Finanzierungsstelle“. Der Künstler kann nach Aufnahme in die KSK somit in seiner bisherigen Krankenkasse verbleiben. Die Regelungen zur KSK finden sich im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2.) Mitglieder

Bei der KSK können selbständige Künstler und Publizisten Mitglied werden, also Musiker grundsätzlich auch. Voraussetzung ist eine selbständige Tätigkeit. Diese ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn man auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Auch Studenten können in der Regel nicht Mitglied bei der KSK werden.

3.) Mindesteinkommen

Weitere Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der KSK ist ein Mindesteinkommen aus der künstlerischen Tätigkeit von 3.900,-  Euro pro Jahr bzw. 325,- Euro monatlich. Für Berufsanfänger gilt die Sonderregelung, dass diese Grenze in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen künstlerischen Tätigkeit nicht erreicht werden muss. Dann zahlt man den Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung.

4.) Problem Nebenverdienst

Da der Lebensunterhalt aus der künstlerischen Tätigkeit oftmals nicht alleine finanziert werden kann, müssen viele Künstler eine Nebentätigkeit ausüben. Die damit erzielten Einkünfte dürfen jedoch im Vergleich zu den Einkünften aus der künstlerischen Tätigkeit nicht zu hoch sein. Andernfalls nimmt die KSK an, dass der Künstler die künstlerische Tätigkeit nicht hauptberuflich ausübt und somit nicht förderungswürdig ist.

Problemlos ist es, wenn der Nebenverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450,- Euro / Monat liegt. Ist er höher, so kommt es auf das Verhältnis zu den Einkünften aus der künstlerischen Tätigkeit an. Auf keinen Fall dürfen die Einkünfte aus der Nebentätigkeit darüber liegen. Das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit wird steuerrechtlich aus der Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben errechnet.

5.) Aufnahmeverfahren

Genau genommen hat man als Künstler sogar eine Meldepflicht (§ 11 KSVG) und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der KSK versichert (Versicherungspflicht nach § 8 KSVG), d.h. man hat nicht die Wahl, ob man sich bei der KSK versichern lässt oder nicht. Das Antragsformular gibt es auf der Webseite der KSK als Download. Mit dem Antrag sind auch Belege für die künstlerische Tätigkeit einzureichen. Hier sollte man jede Abrechnung beifügen, die mit der künstlerischen Tätigkeit zu tun hat. Da schriftlichen Abrechnungen z.B. über Konzerteinnahmen oft nicht vorhanden sind, können ersatzweise auch andere Belege wie Flyer, Poster, Booklets von CDs, Rezensionen etc. eingereicht werden. Eine musikalische Ausbildung ist für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der künstlerischen Tätigkeit in jedem Fall von großem Vorteil. Nach vollständiger Einreichung der Antragsunterlagen dauert die Prüfung durch die KSK in der Regel drei Monate. Erhält man dann einen positiven Bescheid, so gilt dieser sogar rückwirkend. Das bedeutet, dass man von der KSK die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung erhält.

6.) Folgen der Mitgliedschaft

Die Folgen der Feststellung der Mitgliedschaft sind:

• Eintritt von Versicherungsschutz
• Aufklärungs- und Beratungspflichten der KSK
• Jährliche Abrechnung über Beitragsleistungen
• Auskunfts- und Meldepflichten des Versicherten nach §§ 11 II, 12 I KSVG
Kontrolle der KSK durch Prüfung möglich (siehe nächster Punkt)

7.) Einkommensschätzung

Eine Besonderheit bei der KSK ist, dass die Höhe der Mitgliedsbeiträge anhand von jährlichen Einkommensschätzungen ermittelt wird. Der Versicherte muss also angeben, wie hoch er sein Einkommen für das kommende Versicherungsjahr schätzt. Es besteht keine Möglichkeit, die Schätzung anhand von Unterlagen wie Einkommenssteuerbescheid etc. rückwirkend zu korrigieren.

Falls der Versicherte sein Einkommen vorsätzlich zu niedrig einschätzt, kann die KSK Nachforderungen erheben und theoretisch ein Strafverfahren einleiten. Kontrollen hat hier bisher die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für die KSK übernommen. Ob das auch in Zukunft der Fall ist, wird zur Zeit diskutiert (Stand: November 2013).

8.) Kündigung der Mitgliedschaft bei der KSK?

Aufgrund der Versicherungspflicht kann man die Mitgliedschaft bei der KSK nicht kündigen. Das bedeutet, dass der selbständiger Künstler so lange in der KSK verbleibt, wie er die o.g. Kriterien erfüllt. Man kann also aus der KSK nur ausscheiden, wenn man z.B. nicht mehr künstlerisch tätig ist, der Nebenverdienst zu hoch ist oder man selbst Arbeitgeber wird und mehrere Arbeitnehmer beschäftigt.

Wenn Sie Fragen zur KSK oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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