Urheberrecht

Im Folgenden soll am Beispiel der Musik das deutsche Urheberrecht kurz erläutert werden.

1.) Urheber

Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. In der Musik wird dabei zwischen dem Komponisten und dem Textdichter unterschieden. Das können verschiedene Personen sein, oftmals ist es aber nur eine Person, die eine Liedmelodie komponiert und den Text dazu schreibt.

2.) Werk

Wenn ein Lied eine persönlich geistige Schöpfung darstellt, spricht man von einem Werk (§ 2 UrhG). Es muss nicht absolut neu sein (sog. „Doppelschöpfung“), erforderlich ist in der Regel aber eine bestimmte Individualität. Das bedeutet, dass das Werk sich von der Masse des Alltäglichen abheben muss. Die Anforderungen im populären Musikbereich sind hier nicht sehr hoch, es gilt der sog. „Schutz der kleinen Münze“.

3.) Entstehung und Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Es sind daher keine Formalitäten notwendig, wie z.B. eine Registrierung. Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, es ist also vererblich.

4.) Werkschutz

Es gibt mehrere Möglichkeiten, seine Songs zu schützen. Allerdings kann man dadurch nicht verhindern, dass jemand unberechtigterweise ein Werk benutzt. Der Werkschutz dient vielmehr zum Beweis der Urheberschaft bei einer rechtlichen Auseinandersetzung.

a) Zusendung per E-Mail

Viele Künstler schicken sich ihre eigenen Lieder selbst per E-Mail zu. Dies ist mit Abstand die kostengünstigste Variante, aber im Ernstfall ist der Beweiswert aufgrund der vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten gering.

b) Zusendung per Einschreiben

Auch vergleichsweise günstig ist es, sich selbst einen Datenträger (z.B. CD-Rom) mit den darauf kopierten Songs in einem versiegelten Umschlag per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Zwar ist der Beweiswert hier etwas höher, allerdings sind die Songs dann nicht gegen Verlust gesichert.

c) Internetanbieter

Mittlerweile gibt es auch viele Anbieter im Internet, die den Schutz von Songs anbieten. Als Beispiel sei hier www.songprotection.org zu nennen, die nach eigenen Angaben mit Organen der Rechtspflege (also Anwälten) zusammen arbeiten.

d) Hinterlegung beim Anwalt / Notar

Eine Hinterlegung bei einem Anwalt oder Notar ist zwar die teuerste Variante, hat aber im Ernstfall vor Gericht den höchsten Beweiswert.

5.) Unterschied Miturheber / Bearbeiter

Die Miturheber (§ 8 UrhG) schaffen ein Werk gemeinschaftlich. Der Bearbeiter (§ 3 UrhG) hingegen verändert ein bereits bestehendes Werk. Die Unterscheidung ist u.a. für die GEMA-Anmeldung wichtig.

6.) Bearbeitung / Freie Benutzung / Zitat / Plagiat

a) Bearbeitung

Unter einer Bearbeitung versteht man eine Umgestaltung eines Werkes, die selbst schöpferisch ist. Es entsteht also auch ein Urheberrecht an der Bearbeitung. Nach § 23 UrhG braucht man die Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes, wenn man die Bearbeitung veröffentlichen will. Jeder darf somit ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis bearbeiten, so lange er die Bearbeitung nicht veröffentlicht.

b) Freie Benutzung

Gegenteil der Bearbeitung ist die freie Benutzung nach § 24 UrhG. Frei ist eine Benutzung, wenn „angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen“. Beispiel: Übertragung in eine andere Kunstgattung, z.B. Reine Vertonung eines Sprachwerkes. Nach § 24 Abs. 2 UrhG gilt jedoch der sog. „starre Melodienschutz“. Das bedeutet, dass einem benutzten Werk die Melodie nicht erkennbar entnommen werden darf.

c) Zitat

Von einem Zitat spricht man, wenn einzelne Stellen eines Musikwerkes in einem anderen Musikwerk verwendet werden (§ 51 Nr. 3 UrhG). Es muss zum Gegenstand einer geistigen Auseinandersetzung gemacht werden. Voraussetzung ist also, dass das zitierende Werk selbst urheberschutzfähig ist, eine bloße Übernahme fremder Werkteile ist von der Zitierfreiheit nicht mehr gedeckt. Es dürfen einzelne Stellen beim Musikzitat angeführt werden, dies aber auch nicht zu oft. So ist das ständige Wiederholen einer fremden Melodienfolge nicht mehr zulässig, da der durch den Zweck gebotene Umfang überschritten wird.

d) Plagiat

Unter einem Plagiat versteht man die veränderte oder unveränderte Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Werkteiles unter Anmaßung der Urheberschaft.

7.) Schranken des Urheberrechts.

Die bedeutendsten Schranken sind: Zitierfreiheit (s.o.), unentgeltliche öffentliche Wiedergabe (z.B. bei sozialen Veranstaltungen) sowie Vervielfältigungen zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 UrhG). Im Falle der Vervielfältigung erhält der Urheber eine Vergütung, welche über die Abgabe auf Geräte und Leermedien eingezogen wird. Bei der Privatkopie dürfen keine wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgangen werden (§ 95a UrhG). Die genaue Anzahl der zulässigen Privatkopien ist gesetzlich nicht festgelegt und daher umstritten.

8.) Der ausübende Künstler

Ausübender Künstler ist in der Musik derjenige, der ein Werk aufführt. Dies kann entweder live auf der Bühne oder im Studio sein. Nach den §§ 73 ff. UrhG hat der ausübende Künstler auch eigene Rechte, die sog. Leistungsschutzrechte. Das sind u.a. das Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und das Recht, diese Aufnahmen zu verwerten (§ 77 UrhG). Die Leistungsschutzrechte erlöschen nach dem neugefassten und am 1.11.2013 in Kraft getretenen § 82 UrhG nun 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Darbietung (früher: 50 Jahre). Nach § 79 UrhG sind weite Teile der Regelungen für Urheber bzgl. der Rechteeinräumung auf die ausübenden Künstler entsprechend anzuwenden.

9.) Tonträgerhersteller

Der Hersteller von Tonträgern hat eigene Rechte, so stehen ihm nach § 85 UrhG die Verwertungsrechte an den von ihm hergestellten Tonträgern zu. Diese Rechte stellen auch Leistungsschutzrechte dar. Nimmt eine Band auf eigene Kosten Songs im Studio auf, so ist sie im juristischen Sinne ebenfalls Tonträgerhersteller.

10.) Die Rechte des Urhebers

Der Urheber hat sowohl ein Urheberpersönlichkeitsrecht als auch Verwertungsrechte.

a) Urheberpersönlichkeitsrecht

Darunter versteht man den Schutz der ideellen Interessen der Urhebers. Die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben immer beim Urheber. Schwerpunktmäßig sind diese in den §§ 12 – 14 UrhG geregelt:

§ 12 UrhG:        Veröffentlichungsrecht
§ 13 UrhG:        Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 UrhG:        (Schutz vor) Entstellungen

b) Verwertungsrechte

Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten können Verwertungsrechte Dritten eingeräumt werden. Die nachfolgenden Verwertungsrechte sind für den Urheber von Musik von Bedeutung:

§ 16 UrhG:       Vervielfältigungsrecht (z.B. Vervielfältigung von Cds)
§ 17 UrhG:        Verbreitungsrecht (z.B. Verkauf von Cds)
§ 19 UrhG:        Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (z.B. Konzertaufführung)
§ 19a UrhG:      Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Anbieten auf Onlineplattformen)
§ 20 UrhG:        Senderecht (z.B. Sendung durch Radio oder Fernsehen)
§ 20b UrhG:      Kabelweitersendung (z.B. Fernsehsendung wird von Unternehmen wie Kabel Deutschland durch das deutsche     Kabelnetz weitergeleitet)
§ 21 UrhG:        Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (z.B. Abspielen von Cds auf öffentlichen Veranstaltungen)
§ 22 UrhG:        Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (z.B. Musikwiedergabe in öffentlichen Räumen wie Kaufhäusern etc.)

11.) Zweckübertragungslehre

Nach § 31 Abs. 5 UrhG gilt die sog. „Zweckübertragungslehre“. Das bedeutet, dass sich der Umfang des Nutzungsrechtes nach dem mit der vertraglichen Einräumung beabsichtigten Zweck bestimmt, wenn die Nutzungsrechte nicht einzeln bezeichnet sind. Im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.

12.) Fairnessparagraph

Nach § 32a UrhG hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.

13.) Anspruch bei Rechtsverletzung

Im Falle einer Verletzung der Urheberrechte kann der Rechteinhaber nach § 97 UrhG Beseitigung und Unterlassung der Rechtsverletzung sowie Schadensersatz verlangen. Für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ist ein Verschulden nicht notwendig. Schadensersatz kann hingegen nur verlangt werden, wenn die Verletzung widerrechtlich und schuldhaft war. Die Höhe des Schadensersatzes wird in der Regel nach der Lizenzanalogie berechnet.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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