16. September 2021

Foto geklaut – Höhe Schadensersatz?

Wenn jemand Ihr Foto geklaut und verwendet hat, hängt der Schadensersatz von zwei entscheidenden Faktoren ab: Ob Sie professionell als Fotograf arbeiten und wie das Foto genau verwendet wird.

Foto geklaut – Höhe Schadensersatz

Die rechtliche Grundlage für den Schadenersatz ist § 97 UrhG. Neben dem Schadenersatz hat der Urheber danach auch einen Unterlassungsanspruch. Er kann die Verwendung des Fotos also verbieten. Weitere rechtliche Ausführungen zum Fotorecht finden Sie im Lexikon.

Foto-Schadensersatz für Berufs-Fotografen

Berufs-Fotografen haben es grundsätzlich leichter, beim Foto-Schadensersatz höhere Beträge durchzusetzen. Das hängt mit der Berechnungsmethode der sog. „Lizenzanalogie“ zusammen. Das ist eine von mehreren Berechnungsmöglichkeiten, die in der Praxis häufig angewandt wird. Der Schadensersatz bemisst sich hier nach der Höhe der Lizenz, die ein Nutzer für eine ordnungsgemäße Lizenzierung normalerweise bezahlt hätte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzer zu einer Lizenzierung überhaupt bereit gewesen wäre. 

Beispiel für eine Lizenzierung

Eine unbeschränkte Lizenz für die Verwendung eines Fotos kostet beim Berufsfotografen 500 Euro. Diesen Betrag kann er fordern, wenn jemand sein Foto ohne Lizenz verwendet. Voraussetzung: Eine regelmäßige Lizenzierung von Fotos wird nachgewiesen. Diese muss sich nicht zwingend auf das streitgegenständliche Foto beziehen. Bei Berufsfotografen meist kein Problem. 

MfM-Tabelle für Foto-Schadensersatz

Eine Alternative für Profis ist die sog. „MfM-Tabelle“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing . Diese Organisation ermittelt regelmäßig die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und publiziert diese unter dem Titel „Bildhonorare“. 

Beispiel: 

Die Nutzung eines Fotos auf einer Homepage (Startseite) kostet danach für einen Monat 195 Euro, für drei Monate 294 Euro und für sechs Monate 374 Euro (Stand 2021). Dazu gibt es noch diverse Zuschläge. 

Diese Beträge können professionelle Fotografierende einfordern. Allerdings ist die MfM-Tabelle keine Garantie. Teilweise urteilen Gerichte weniger aus. Begründung: die Tarife der MfM sollen überhöht sein (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 4 U 34/15). 

Qualität des Fotos,  Art und Dauer der Nutzung

Grundsätzlich hängt die Höhe des Schadensersatzes von der Qualität des Fotos sowie der Art und Dauer der Nutzung ab. So sind die MfM-Beträge für die Nutzung auf der Startseite einer Webpräsenz höher als für die Nutzung auf einer Unterseite. Genaue Auskunft können hier die aktuellen Bildhonorare der MfM geben. 

Verletzerzuschlag

Nach ständiger Rechtsprechung können Berufsfotografen auch einen sog. „Verletzerzuschlag“ fordern (siehe BGH, Urteil vom 15. 1. 2015 – I ZR 148/13). Dieser beträgt 100% der fiktiven Lizenzgebühr, wenn der Fotograf bei der Verwendung des Bildes als Urheber nicht genannt wird. Begründung: Durch die unterlassene Nennung als Urheber geht die Werbewirkung verloren. Dies führt zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen.

Schadensersatzes für Nicht-Profis

Bei der Bemessung des Schadensersatzes hat es ein Nicht-Profi schwerer. Wenn er Fotos nicht an Dritte lizenziert, kann er den Beweis im Rahmen der Lizenzanalogie schlichtweg nicht erbringen. Auch bei der Anwendung der MfM-Tabelle werden die Gerichte zurückhaltender. Begründung: Es handelt sich um Tarife von Berufsfotografen, die auf Amateure nicht übertragbar sind. 

Eine Folge: Die Gerichte schätzen „nach freiem Ermessen“, was man einem Amateur für eine Fotolizenz zahlen würde. Die Beträge variieren pro Foto zwischen 20 Euro (AG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014, Az.: 57 C 3783/14) und 100 Euro (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az.: I ZR 187/17).

Alternativ werden die MfM-Tarife bei der Lizenzberechnung für Amateure einfach reduziert. Die Abschläge gehen von 20% (LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az.: 14 O 111/16) bis zu 60% (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 22 U 98/13).

Wenn Sie Fragen zum Fotorecht oder zu anderen Themen haben, berate ich Sie gerne. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie in meine Kanzlei kommen. Sie können mir Ihr Anliegen vorab per Mail (auch mit Anhängen) zuschicken. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot für ein Mandat erstellen und mich gegebenenfalls telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

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