19. April 2024

Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral

Das Landgericht Köln hatte einen Fall um die Verwendung der Kurzgeschichte „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ von Heinrich Böll zu entscheiden. Der Verlag, der die Rechte an Heinrich Bölls Kurzgeschichte besitzt, warf einem Wirtschaftspädagogen vor, diese ohne Erlaubnis auf YouTube als Video veröffentlicht zu haben. 

Dieses Video enthielt eine moderne, abgewandelte Erzählung der Kurzgeschichte von einem Fischer und einem Touristen in Form von Cartoons, die der Beklagte zur Lehrveranschaulichung nutzte. Der Verlag entdeckte das Video im Jahr 2020, obwohl es seit 2017 online war, und leitete ein „Notice-and-Takedown“-Verfahren auf YouTube ein, das dazu führte, dass das Video vorübergehend entfernt wurde. Der Beklagte widersprach jedoch und das Video wurde wieder eingestellt.

Der Verlag verlangte daraufhin eine Unterlassungserklärung und Schadensersatz, worauf der Beklagte behauptete, in seinem Video ein eigenständiges Werk geschaffen zu haben und lehnte die Ansprüche ab. Der Verlag beharrte jedoch darauf, dass sein geistiges Eigentum verletzt wurde, da die charakteristischen Züge von Bölls Kurzgeschichte erkennbar übernommen wurden. Die Verfilmung, auch wenn sie in modernisierter Form vorlag, enthalte noch die wesentlichen Züge des ursprünglichen Werkes, was eine unfreie Bearbeitung darstelle und somit die Rechte des Verlags verletze.

Der Beklagte argumentierte, dass sein Werk als Bildungsinhalt konzipiert sei und behauptete, es handle sich um eine unabhängige kreative Leistung, die sich erheblich vom Original unterscheide. Er berief sich auf eine Parodie, was jedoch vom Verlag und später auch gerichtlich zurückgewiesen wurde, da das Video in wesentlichen Teilen das Originalwerk Bölls wiedergebe, ohne hinreichend eigene kreative Elemente hinzuzufügen, die eine neue Urheberschaft begründen könnten.

Nach rechtlicher Prüfung stellte das Gericht fest, dass das Video des Beklagten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Es wurde entschieden, dass es in seinen wesentlichen Merkmalen die Arbeit von Heinrich Böll nachahmte und keine ausreichenden Abweichungen bot, die es als unabhängiges Werk qualifizieren würden. Außerdem erfüllte die Nutzung des Werkes nicht die Bedingungen für eine erlaubte Ausnahme wie Parodie oder Pastiche, da das Video weder eine kritische Auseinandersetzung noch eine humoristische Abwandlung darstellte, sondern lediglich eine leicht aktualisierte Nacherzählung.

Landgericht Köln, Urteil vom 28.03.2024 – Aktenzeichen: 14 O 181/22

Hinweis:
Sowohl Text als auch Foto wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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