16. November 2023

Verzicht auf Urhebernennung möglich

Beim Thema Urhebernennung passiert es leider immer wieder: Man findet ein tolles Foto bei einem Stock-Anbieter, stellt es auf die Webseite und zack kommt kurze Zeit später eine Abmahnung. Verwundert reibt man sich die Augen und fragt sich, was man denn falsch gemacht hat. Vielleicht hätte man doch mal die Lizenzbedingungen durchlesen sollen? 

So ging es vermutlich auch dem Beklagten in diesem Prozess, der sogar bis zum Bundesgerichtshof ging. Der BGH gab dem Beklagten jedoch recht, er konnte das Foto auch ohne Urhebernennung verwenden. 

Die Besonderheit des Falles liegt tatsächlich in den Nutzungsbedingungen des Stock-Anbieters, wonach die Nutzer „das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen.“ Sprich, die Nutzer können entscheiden, ob sie die Urhebernennung anbringen oder nicht. Die Fotografen stimmen dieser Bedingung auch beim Hochladen ihrer Fotos zu. 

Wenn es also in den Nutzungsbedingungen drin steht, dass auf die Urhebernennung verzichtet werden kann, wie kam dann der Fotograf auf die Idee, zu klagen? Ganz einfach: Der Fotograf ist der Ansicht, die Nutzungsbedingungen sind unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteiligen. Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 307 BGB. Diese Vorschrift sagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (und als solche gelten die Nutzungsbedingungen) die Parteien nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Das gilt sogar dann, wenn man auf das berühmte „gelesen & akzeptiert“-Kästchen anklickt. Denn kein Schw… liest die AGB im Detail. Außer vielleicht ein paar masochistische Juristen. 

Steht also in den AGB etwas drin, mit dem man nicht zu rechnen braucht und das einen übermäßig benachteiligt, ist dies nach § 307 BGB unwirksam. Obwohl man es akzeptiert hat. Die Vorschrift soll davor schützen, dass einem in den AGB etwas total Unfaires untergejubelt wird. 

In unserem Fall jedoch sah das Gericht diese unangemessene Benachteiligung nicht. Der Fotograf erhalte für die Nutzungen eine (wenn auch geringe) finanzielle Beteiligung, die ihn für die Unterlassung der Namensnennung entschädige. So gesehen sei das Geschäftsmodell fair, der Fotograf habe wirksam auf sein Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG verzichtet. Folge: Der Nutzer musste den Fotografen nicht als Urheber nennen. 

BGH Urteil vom 15.6.2023 – I ZR 179/22

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