Es sind schon unzählige Entscheidungen zur Internet-Werbung mit der Marke eines Konkurrenten ergangen. Diese beschäftigte sich nun mal wieder mit Google-Adwords. Kurz zur Erklärung: Bei Adwords tauchen in der Seitenleiste der Suchmaschine Werbeanzeigen auf, wenn man einen Suchbegriff eingibt. Gibt man z.B. Musik als Suchbegriff ein, tauchen in der Seitenleiste Musik-Downloadplattformen mit ihrer Werbeanzeige auf. Umstritten ist und war, ob der Werbende als Suchkriterium den Markennamen eines Konkurrenten angeben darf. So würde dann in der Seitenleiste eine Werbanzeige z.B. Sony/BMG auftauchen, wenn man Universal Music als Suchbegriff eingibt (was zur Zeit natürlich nicht der Fall ist).
Nach der hiesigen Entscheidung darf man jedoch mit dem Namen der Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff (sog. Keywords) werben. Voraussetzung ist jedoch, dass die dadurch ausgelöste Werbeanzeige als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt werde. Dies war nach Ansicht des Gerichts bei dem hier vorliegenden Sachverhalt (Werbung über die Suchmaschine Google) der Fall. Dadurch werde nämlich nicht der Eindruck einer Verbindung zwischen den beiden Marken hervorgerufen.
Dagegen sei die Verwendung des Namens der Konkurrenzmarke in HTML-Metatags nicht erlaubt. HTML-Metatags stellen vereinfacht gesagt Schlüsselbegriffe dar, welche sich hinter einer Internetseite verbergen und von den Suchmaschinen erkannt werden. Damit kann man die Trefferhäufigkeit in Suchergebnissen in die Höhe treiben, indem man häufig verwendete Begriffe als Metatag eingibt. Im Gegensatz dazu wird bei Ad-Words nur die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst. Teilweise werden jedoch in der Rechtssprechung Metatags und Ad-Words gleich behandelt, was nach Ansicht des Gerichts nicht deren Funktion gerecht werde.