4. November 2022

Markenrecht: Black Friday

Der „Black Friday“ wird nicht nur von vielen Konsumenten heiß ersehnt, nun war er auch Gegenstand einer Auseinandersetzung im Markenrecht. Der Begriff „Black Friday“ kommt ursprünglich aus den USA, wo viele Online-Händler schon seit langem an jedem vierten Freitag im November ihre Waren mit besonderen Rabatten versehen. 

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung (Urteil vom 14.10.2022, Az. 5 U 46/21) den Verfall der Marke „Black Friday“ bestätigt. Was war passiert? Die Marke „Black Friday“ ist seit dem Jahr 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt für über 900 Waren und Dienstleistungen registriert. Inhaberin der Marke ist die Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong. 

Es folgte, was folgen musste, zahlreiche Händler wurden wegen Verwendung des Begriffs abgemahnt. Dagegen regte sich ein großer Widerstand. Einige Händler beantragten die Löschung der Marke und bekamen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auch Recht. Die Super Union Holdings wehrte sich wiederum mit rechtlichen Schritten, scheiterte aber. Das Kammergericht Berlin urteilte, dass die Marke wegen fehlender Benutzung verfallen sei.

Ein Markeninhaber muss nämlich nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung einer Marke deren Nutzung nachweisen, wenn die Löschung beantragt wird. Diese Nutzung muss so erfolgen, dass die Marke mit den eingetragenen Waren- und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann. Dies ist der Super Union Holdings im Gerichtsverfahren jedoch nicht gelungen. Der Begriff „Black Friday“ wird von den Konsumenten nach Ansicht des Gerichts nur als Schlagwort für eine Rabattaktion wahrgenommen und nicht als Marke eines bestimmten Unternehmens. 

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