20. März 2023

Wie lange ist eine Einwilligung in einen E-Mail-Newsletter gültig?

Das Amtsgericht München hatte darüber zu entscheiden, wie lange die Einwilligung in einen E-Mail-Newsletter gültig ist (AG München, Urteil vom 14.02.2023 – Az.: 161 C 12736/22).

Wenn Sie auch zu den Menschen gehören, die irgendwann mal in ihrem Leben einen E-Mail-Newsletter abonniert haben, dann dürfte Sie dieses Urteil interessieren. Der Kläger hatte unstreitig seine Einwilligung in einen Mail-Newsletter erteilt, der ihn mit Informationen zum Golfen versorgte. Im Jahre 2017 erhielt er hierüber eine letzte Mail, dann passierte vier Jahre lang gar nichts. Im Jahre 2021 schickte die Beklagte dem Kläger plötzlich wieder eine Mail, was dieser allerdings als unerlaubte Werbung betrachtete. 

Abseits der Juristerei springen zwei Fragen ins Auge: Warum hat die Beklagte so lange keinen E-Mail-Newsletter geschickt und warum empfindet der Kläger eine Mail plötzlich als Spam, obwohl er doch Jahre zuvor sein Einverständnis dazu erteilt hat?

Die Antwort auf die erste Frage erschöpft sich in organisatorischen Vorgängen bei der Beklagten, die mit einer Kooperation mit dem Deutschen Golf Verband zu tun haben.
Die Antwort auf die zweite Frage liegt dagegen auf der Hand: So erhielt der Kläger allein im Januar 2022 sechs E-Mail-Newsletter. Das kann schon ziemlich nerven. Der Kläger ließ die Beklagte in der Folge anwaltlich abmahnen. Diese wies die Abmahnung jedoch zurück, woraufhin der Kläger klagte.  

Die Münchner Richter nehmen in den Urteilsgründen ein Urteil des BGH als Ausgangspunkt (BGH Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 196/17). Der BGH suchte darin erst mal nach gesetzlichen Bestimmungen, fand jedoch keine. Also kam er zu dem Schluss, dass eine Einwilligung nur während der Zeit des Vertragsverhältnisses und höchstens bis zu zwei Jahre danach Bestand hat. 

Einem automatischen Zeitablauf wollten die Münchner Richter aber nicht sehen. So schauten sie sich die Umstände des Einzelfalls an und kamen zu dem Schluss, dass die Beklagte nach dem Ende der Kooperation mit dem Deutschen Golf Verband keine Werbe-Mails mehr an den Kläger schicken durfte.  

Kommentar:
Was lernen wir daraus? Immer schön regelmäßig Werbe-Mails versenden, sonst droht Ungemach … Nein, im Ernst, jeder sollte überprüfen, ob die Voraussetzungen bei den Empfängern für den Empfang von Werbemails noch vorliegen. Eine längere Untätigkeit führt auf jeden Fall zu einem rechtlichen Risiko. 

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