19. Juni 2023

Batman

Wir alle kennen ihn und doch führt der Gute im wahrsten Sinne ein Schattendasein: Batman. In der Beliebtheitsskala von Kindern scheint er nicht gerade oben zu stehen, wenn man sich die Verkleidungen beim Kindergartenfasching anschaut. Zehn mal Spiderman, vielleicht einen Superman und ganz viele Eisköniginnen … aber Batman? Fehlanzeige. 

Der Europäische Gerichtshof hat nun über einen interessanten Fall entschieden (Rechtssache T-735/21 | Aprile und Commerciale Italiana / EUIPO – DC Comics). Ein italienischer Hersteller von Faschingskostümen machte geltend, dass Batman-Logo habe keine Unterscheidungskraft und sei beschreibend. Es hätte deshalb nicht als Marke eingetragen werden dürfen und müsse für nichtig erklärt werden. Es ging um die bekannte Darstellung einer Fledermaus in einem ovalen Kreis. Vermutlich wollte der Hersteller mit der Markenlöschung ein Hindernis für den Vertrieb seiner Batman-Faschingskostüme beseitigen. 

Der Europäische Gerichtshof wies den Antrag jedoch zurück. Begründung: Das Batman-Logo werde gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag (DC Comics) in Verbindung gebracht. Durch diese Unterscheidungskraft sei die Marke geeignet, die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Kommentar: 

Mir als Superhelden-Fan ist DC-Comics natürlich ein Begriff. Die Serie „Titans“ auf Netflix fand ich auch sehenswert. Ich habe jedoch Zweifel, ob wirklich jede/r andere die Figur Batman unweigerlich mit DC-Comics in Verbindung bringt.  

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