Im Internet wurde ein Foto eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters der Stasi veröffentlicht. Dabei handelte es sich nicht um einen gewöhnlichen informellen Mitarbeiter („IM“), sondern um einen Mitarbeiter zur Bearbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen („IMB“). Diese wurden zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt. Auf dem Foto ist der Kläger neben einem Militärstaatsanwalt zu sehen, der im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelte. Neben dem Bild stehen Namen und damalige Funktion des Klägers. Er verlangte eine Entfernung des Fotos von der Webseite der Beklagten, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten müsse. Der Kläger habe in der damaligen DDR weder ein Amt noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens begleitet.
Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Es handele sich hier sehr wohl um ein historisches Bilddokument, denn der Kläger habe sich von anderen informellen Mitarbeitern durch seine Stellung abgehoben und sei insoweit exponiert. Deshalb müsse das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seiner Identität hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit würden in nicht hinnehmbarem Maße beeinträchtigt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht in vollem Umfang berichtet werden dürfte, so die Richter. Die Besonderheit des Augenblicks und die seinerzeitige Funktion des Klägers spielten hierbei auch eine wichtige Rolle. Aus diesem Grunde dürfe nicht nur das Foto gezeigt, sondern auch der Name der Klägers insoweit genannt werden.