6. Dezember 2022

Fussball ist unser Leben

Das Lied „Fussball ist unser Leben“, gesungen von der deutschen Weltmeistermannschaft 1974, mag vielleicht die traurigen Fussball-Gemüter nach dem Ausscheiden bei der WM 2022 wieder erheitern. Es passt auf jeden Fall zu zwei Entscheidungen, die sich um den runden Ball drehen. 

Die erste stammt vom Oberverwaltungsgericht NRW vom 28. November 2022 (Aktenzeichen: 5 A 2808/19). In diesem Verfahren hatte sich eine Frau gegen ein Foto gewehrt, das die Polizei von ihr auf Twitter verbreitete. Darauf war die Klägerin zu sehen, wie sie auf den Einlass in den Gästeblock in Duisburg wartete. Es handelte sich um ein sog. „Risikospiel“ in der 3. Bundesliga. Etwa 100 Fans der Gästemannschaft zogen sich vor der Einlasskontrolle Regencapes über. Dies sollte laut Ansage des Anführers der Gruppe Teil einer Fanchoreographie im Stadion sein. Die Polizei befürchtete dagegen, dass es den Fans eher um das Verhindern von Durchsuchungen ging und sie somit Pyrotechnik ins Stadion schmuggeln wollten. Auf ihrem Twitter-Account veröffentlichte sie folgende Meldung: „#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“ Dadurch fühlte sich der Fan in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage zunächst abgewiesen, doch die Berufung der Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg. 

Das Gericht urteilte, dass die Frau auf dem über Twitter veröffentlichten Foto erkennbar gewesen sei (dies hatte die Polizei bestritten). Interessanterweise konnte dafür nicht mehr der Original-Tweet herangezogen werden, da die Polizei diesen wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit löschen ließ. Auch war die ursprüngliche Fotodatei der Polizei nicht mehr auffindbar. So musste das Gericht anhand eines Ausdruckes des Tweets urteilen. Dieser verstieß nach Ansicht des Gerichts gegen die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, da die Vermutung nicht bewiesen werden konnte, dass die Fans die Regencapes zur Verhinderung von Durchsuchungen angezogen hätten. Auf jeden Fall hätte die Polizei die Unsicherheit ihrer Vermutung bei dem Tweet kenntlich machen müssen. 

Kommentar:
Was lernen wir daraus? Wer bei einem Fussballspiel ein Regencape schon am Einlass überzieht, macht sich in den Augen der Ordnungshüter besonders verdächtig …

Die zweite Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22). Dort wehrte sich ein in England spielender deutscher Fussballprofi gegen die Verwendung seines Fotos auf Fussball-Sammelkarten der deutschen Nationalmannschaft. Er war der Meinung, die Rechte nur zur Verwertung im Rahmen des englischen Teams gegeben zu haben. Doch nach dem Vertrag hatte der Spieler seinem Verein die Rechte übertragen „die definierten Eigenschaften des Antragstellers … zu nutzen. Als Eigenschaften … sind … der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert“. Darin sah das Gericht keine Beschränkung auf Fotos, die ihn nur als Spieler des englischen Teams zeigten. Vielmehr konnte der Verein auch die Rechte zur Verwertung der Fotos im Rahmen der Nationalmannschaft vergeben. 

Kommentar:
Im Katar-Kader (was für ein Wort!) der deutschen Fussball-Nationalmannschaft standen folgende Premier-League-Spieler: Kai Harvertz, Armel Bella-Kotchap, Thilo Kehrer und İlkay Gündoğan. Jetzt darf man raten, wer hier wohl geklagt hatte.

Der Autor

Philipp Beck

Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
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