16. September 2015

MFM-Tabelle bei unberechtigter Verwendung eines Fotos nicht automatisch anwendbar

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.07.2015 (Az.: 16 O 410/14) entschieden, dass die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (sog. MFM-Tabelle) bei unberechtigter Online-Verwendung eines Fotos nicht automatisch anwendbar ist. Die Mittelstandsvereinigung ist eine Organisation, in der Bildagenturen und Fotografen vertreten sind. Diese ermitteln die marktüblichen Honorare für die unterschiedlichsten Verwendungen von Bildern. Diese Durchschnittswerte werden dann tabellarisch festgehalten und jährlich aktualisiert. Im Falle einer Foto-Urheberrechtsverletzung wird die MFM-Tabelle immer wieder herangezogen, wenn es um die Berechnung des Schadensersatzes geht.

Im vorliegenden Urteil hat das Landgericht entschieden, dass die MFM-Tabelle nur dann anwendbar ist, wenn der Rechteinhaber seine Fotos auch entsprechend an Dritte lizenziert. Die MFM-Tabelle bilde nämlich ausschließlich die Lizenzierungspraxis der am Markt tätigen Fotografen ab. Fehlen jedoch Anhaltspunkte für die Bestimmung einer angemessen Lizenzgebühr, könne das Gericht diese nach eigenem Ermessen bestimmen. Im vorliegenden Fall kam es so zu einem geschätzten Schaden von 100 Euro für die unberechtigte Online-Verwendung eines Fotos.

Kommentar:
Dieses Urteil bestätigt die Tendenz der Gerichte, die MFM-Tabelle nicht mehr automatisch, sondern nur in begründeten Fällen anzuwenden.

Wonach suchen Sie?