25. November 2009

Vermittlung eines Gaststättenpachtvertrags durch Internet-Gewinnspiel ist unzulässig – VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2009 – VG 4 L 274.09

Der Betreiber einer Gaststätte in Berlin wollte im Internet ein Online-Spiel durchführen, bei welchem der Gewinner einen Pachtvertrag sowie sämtliche  Einrichtungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 € erhalten sollte. Der Teilnahmeschein für das Gewinnspiel sollte 9,99 € kosten. Das Spiel hätte nicht stattgefunden, wenn sich bis zu einem Stichtag weniger als 10.000 Gewinnspielteilnehmer registriert hätten. In diesem Fall wollte der Wirt die einbezahlten Beträge unter Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,99 Euro pro Spielschein wieder zurück erstatten.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg untersagte jedoch die Abhaltung des Gewinnspiels. Es handele sich nämlich um ein Gewerbe, zu dessen Ausübung es einer Zulassung bedürfe, über die der Betreiber aber nicht verfüge. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt. Es sah in dem Verhalten eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung. Da Betreiber der Gaststätte über Monate darauf abziele, mindestens zehntausend Gewinnspielchancen zu verkaufen, komme es auf einen einzelnen Erwerbsakt am letzten Tag des Spiels demgegenüber nicht an.

 

Wonach suchen Sie?