17. Januar 2023

Wann ist ein Foto noch im Internet abrufbar?

Das Landgericht Köln hatte in einem Verfahren (Urteil v. 24.11.2022, Az.: 14 O 404/21) zu entscheiden, wann ein Foto im Internet noch im Sinne einer Urheberrechtsverletzung abrufbar ist.

Was war hier passiert? Die Beklagte hatte bei einem Ebay-Angebot ein Foto verwendet, für das sie keine Rechte hatte. Der Kläger mahnte die Verwendung ab und forderte die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes ab und beendete das Ebay-Angebot.

Doch das reichte dem Kläger nicht aus. Denn das beendete Angebot war mit dem Foto weiterhin abrufbar und daher sichtbar. Der Kläger mahnte ein zweites Mal ab und forderte neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro sowie eines Schadensersatzes in Höhe von 300,00 Euro.

Die Beklagte wandte in dem Gerichtsverfahren ein, dass der BGH in einem vergleichbaren Fall 2021 eine Urheberrechtsverletzung abgelehnt habe. In jenem Verfahren reichte nach Ansicht der Richter die bloße Erreichbarkeit von urheberrechtlichen Werken über eine 70-Zeichen lange URL für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung nicht aus.

Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Fotos waren hier nämlich auch über die interne Suchfunktion von Ebay abrufbar und nicht nur durch Eingabe einer URL. So sei es nicht unwahrscheinlich, dass viele andere Personen das abgelaufene Angebot aufriefen. Ein Abspeichern der URL war demnach überhaupt nicht erforderlich.

Ergebnis: Die Beklagte musste an den Kläger zahlen:

  • 4.000,00 Euro an Vertragsstrafe
  • 300,00 Euro Lizenzschadensersatz
  • 2.510,42 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Außerdem musste die Beklagte die gesamten Prozesskosten (ca. 6.500,00 Euro) sowie ihre eigenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tragen. Der Gesamtschaden für die Beklagte betrug also mehr als 13.000,00 Euro …

Kommentar:

Der Prozess betrifft ein Problem, das bei Abmahnungen von Fotos im Internet allgegenwärtig ist. Der Rechtsverletzer hat sich darum zu kümmern, dass die Fotos nicht mehr im Zusammenhang mit der konkreten rechtswidrigen Verwendung abgerufen werden können. Dazu reicht es nicht aus, das Angebot bei Ebay einfach zu beenden. Gelöscht werden muss auch das „Gedächtnis“ von Ebay, damit beendete Angebote nicht mehr aufgerufen werden können. Der Rechtsverletzer muss also auch das Unternehmen Ebay auffordern, das beendete Angebot komplett aus seinem Speicher zu löschen.

Ähnlich gelagert ist der Fall beim Entfernen von Fotos auf Webseiten. Hier reicht es nicht aus, die Fotos nur von der konkreten Webseite zu löschen. Nach einhelliger Rechtsprechung ist auch das Gedächtnis von Google, der sog. „Google-Cache“ zu löschen (und nach Ansicht einiger Gerichte auch der Speicher der Suchmaschine Bing). Dies geht leider nur mit einem umständlichen Verfahren, bei dem viele ihre Probleme haben, die sich mit dem Internet nicht so gut auskennen. Ihnen bleibt am Ende nur die Möglichkeit, sich an einen Experten zu wenden, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Das ist aber in jedem Falle günstiger als das Risiko, erneut abgemahnt zu werden. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (so ein Wortmonster können sich nur deutsche Juristen ausdenken) kann der Rechteinhaber nämlich die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern, die nicht selten einige tausend Euro beträgt.

Bei dem Foto handelt es sich übrigens um meinen geliebten Sony Receiver aus den 70ern. Nein, er steht nicht zum Verkauf …

 

 

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