6. November 2007

Haftung des DSL-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen – LG München vom 4. Oktober 2007

In diesem Verfahren (Az: 7 O 2827/07) ging es um die Haftung eines Radiosenders für Urheberrechtsverletzungen, die von seinem DSL-Anschluss begangen wurden. Ein Mitarbeiter des Senders soll über die Tauschbörse LimeWire mehrere Monate lang über tausend Lieder zum Download angeboten haben. Nachdem die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, siehe auch: http://www.gvu-online.de/) und die Staatsanwaltschaft den Sender als Inhaber der IP-Adresse ermitteln konnten, mahnten die entsprechenden Plattenfirmen den Sender kostenpflichtig ab. Dieser wehrte sich jedoch dagegen, da seiner Ansicht nach die Begründung des Abmahnschreibens falsch und die Zahlungsaufforderung nicht näher begründet gewesen seien.

Die Richter gaben der Klage des Senders in weiten Teilen statt und lehnten eine Haftung ab. Dem Radiosender sei es als Anschlussinhaber nicht zuzumuten gewesen, den Zugriff des Mitarbeiters auf Internetinhalte ohne konkrete Anhaltspunkte durch Filterprogramme oder ähnliches zu beschränken. Denn eine solche Kontrolle stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit dar und sei daher auf keinen Fall verhältnismäßig. Der Sender habe auch richtig gehandelt, dem Mitarbeiter Administratorenrechte einzuräumen, da seine konkrete Tätigkeit dies erforderte. Das Strafverfahren gegen den Mitarbeiter wurde von der Staatsanwaltschaft übrigens wegen nicht ausreichendem Tatverdacht eingestellt.

Kommentar:
Das Landgericht München schob der teilweise ausufernden Haftung von Internetanschlussinhabern hier einen Riegel vor. Die bisweilen anzutreffende Rechtsansicht mancher Gerichte, dass eine Prüfpflicht schon alleine durch das Vorhalten eines Anschlusses ausgelöst werde, wird nicht geteilt, da noch weitere Umstände hinzukommen müssen. In diesem Fall spielte allerdings die Rundfunkfreiheit des Anschlussinhabers eine wichtige Rolle. Auf diese können sich die meisten anderen Betroffenen im Ernstfall nicht berufen. Interessant ist hier noch, dass dieses Mal der Spieß herum gedreht wurde. Denn geklagt hatte der Abgemahnte und nicht die Abmahnenden.

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