24. Mai 2007

Keine Versicherungspflicht eines Tätowierers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz: Bundessozialgericht vom 28. Februar 2007

Der Kläger wollte in diesem Verfahren feststellen lassen, dass er mit seinem Beruf als Tätowierer unter das Künstlersozialversicherungsgesetz falle. Zunächst übte er den Beruf des grafischen Zeichners bei verschiedenen Werbeagenturen aus. Er arbeitete aber auch nebenberuflich und seit 2001 hauptberuflich als Tätowierer. Seinen Antrag, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festzu-stellen, lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab. Sie begründete dies damit, dass ein Tätowierer keine künstlerischen Leistungen oder Werke erbringe. Im Klageverfahren hat der Kläger eingewandt, er übe eine künstlerische Tätigkeit aus, weil er seinen Kunden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeit Vorschläge zur bildnerischen und farblichen Gestaltung ihres Körpers unterbreite. Die Motive entwickle und entwerfe er völlig frei. 

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es begründete dies damit, das Tätowieren sei trotz einer kreativen Komponente eine „handwerkliche Tätigkeit“ im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell?technischer Fähigkeiten liege. Die Tätigkeit werde nicht schon dadurch „künstlerisch“, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Ein Tätowierer werde erst dann zum „bildenden Künstler“ im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat, woran es hier fehlten würde. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reiche nicht aus.

Kommentar:
Auf den ersten Blick mag das Urteil etwas exotisch anmuten. Es beschäftigt sich jedoch mit der schwierigen Frage, ab wann ein Künstler unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fällt. In dem vorliegenden Falle fiel die Entscheidung negativ aus. Die Begründung mit der fehlenden hohen Wertschätzung in künstlerischen Fachkreisen mag dabei ein juristisches Kriterium sein. Die konsequente Anwendung in der Praxis führt jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten, denn ab welchem Punkt ist eine Wertschätzung hoch? Insgesamt reiht sich diese Entscheidung in die immer restriktiver werdende Aufnahmepraxis der KSK ein.

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