23. November 2009

Widerrufsrecht auch bei Warenlieferung an den Arbeitsplatz – BGH vom 30. September 2009 (Az.: VIII ZR 7/09)

Eine Rechtsanwältin bestellte über das Internet Lampen und ließ sich diese an die Anschrift ihrer Kanzlei liefern. Ihre Berufsbezeichnung gab sie dabei jedoch nicht an. Später erklärte sie den Widerruf des Vertrages mit der Begründung, dass die Lampen für ihre private Wohnung bestimmt waren. Der Verkäufer weigerte sich jedoch, den Kaufpreis zu erstatten. Er begründete dies damit, dass das Widerrufsrecht nur Verbrauchern und nicht gewerblich bzw. selbständig Tätigen zustehen würde. Daraufhin klagte die Rechtsanwältin auf Zahlung.

Der Bundesgerichtshof entschied nun als letzte Instanz zugunsten der Klägerin. Er begründete dies damit, dass eine Bestellung nur dann einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, wenn der Besteller dies seinem Vertragspartner durch sein Verhalten „unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat“. Es müsse aus der Bestellung folglich eindeutig hervorgehen, dass diese der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Letzteres könne allein aus der Lieferung an die Kanzleianschrift nicht schon geschlossen werden, es müssten noch weitere Umstände hinzutreten, an denen es jedoch hier fehlte.

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