13. Februar 2023

Künstlersozialabgabe – Nachzahlung?

In diesem Eilverfahren zur Künstlersozialabgabe (LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.12.2022 – L 2 BA 49/22 B ER) ging es um viel Süßes, denn die Betroffene war eine Schokoladenmanufaktur. Oder doch eher um viel Saures, denn die Künstlersozialkasse wollte von der Schokoladenmanufaktur 4.200,00 € als Nachzahlung für die Künstlersozialabgabe.

Vorausgegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Diese schätzte die Werbeumsätze der Schokoladenmanufaktur pauschal und kam so auf diesen Betrag. Die Betreiber hielten die Summe jedoch für viel zu hoch, außerdem sahen sie sich durch die Forderung der Künstlersozialkasse in ihrer Existenz bedroht, da die wirtschaftliche Lage infolge der Pandemie ohnehin prekär sei. 

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage wieder an. Das bedeutet, dass die Schokoladenmanufaktur die Künstlersozialabgabe zumindest so lange nicht zahlen muss, bis der Prozess durch Urteil oder Vergleich beendet ist. 

Im Wesentlichen bemängelten die Richter, dass die Künstlersozialkasse nicht glaubhaft belegt hat, dass die Schokoladenmanufaktur zum Kreis der sog. „Eigenwerber“ gehört. 

Auch habe die Deutsche Rentenversicherung unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000,00 € an Werbeumsätzen zugrunde gelegt. Die betroffene Schokoladenmanufaktur hatte selbst jedoch nur 50,00 bis 225,00 € angegeben. Nach Ansicht der Richter hätte die Deutsche Rentenversicherung deshalb sorgfältiger ermitteln sollen. 

Kommentar:
Eigenwerber sind nach § 24 Abs. 2 KSVG Unternehmen, die für sich Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Von der Künstlersozialabgabe sind also nicht nur die klassischen Verwerter wie Verlage, Theater oder Galerien betroffen. Die Künstlersozialabgabe kann auch ein Autohaus oder eine Gärtnerei treffen.  

Das Zünglein an der Waage ist hier das „nicht nur gelegentlich“. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.06.2022 (Az: B 3 KS 3/21 R) ist eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß erforderlich. Es hat hier keine starren Grenzen auferlegt, hielt aber die einmalige Auftragserteilung an einen Webdesigner zur Gestaltung einer Webseite für nicht ausreichend. Das gilt auch dann, wenn die sog. „Bagatellgrenze“ überschritten wird. 

Bei der „Bagatellgrenze“ besteht in jedem Falle keine Abgabepflicht, wenn für künstlerische/publizistische Leistungen zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr als 450,00 € pro Jahr gezahlt werden. 

Aufträge an Webdesigner fallen grundsätzlich also auch unter die Abgabepflicht, wobei hier noch mal unterschieden werden muss, ob der Webdesigner gestalterische Aufgaben (Abgabepflicht bejaht) oder administrative Aufgaben (Abgabepflicht verneint) übernimmt. Auch eine Suchmaschinenoptimierung fällt nicht darunter. 

Es bleibt also kompliziert … 

Mehr zur KSK hier.

Weiterführende Inhalte zum Thema der Eigenwerber auf der Seite der Künstlersozialkasse.

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